Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unter-schriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – VII ZB 85/08
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