Beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.

Beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2009 – V ZB 40/09