Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht1.
Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz – wie im Streitfall – die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt2.
Die Erwägung des Oberlandesgerichts Celle, es sei danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht oder aber nur über eine bereits erfolgte Verletzung einer solchen Pflicht stritten3, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Eine solche differenzierende Betrachtungsweise vermengt, worauf der Bundesgerichtshof inzwischen hingewiesen hat4, die Frage nach der Reichweite des vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots und der damit verbundenen Nachteile für den beklagten Unterlassungsschuldner mit der Frage, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Ihr steht entgegen, dass sich die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten – anders als die Beschwer des Klägers – nicht formell nach dem Umfang seines Prozessverhaltens richtet, sondern materiell danach, ob die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert. Für die Beschwer des Beklagten reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. Für die Frage der Beschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Unterlassungsverurteilung der Umfang des vom Schuldner zu erfüllenden Unterlassungsanspruchs, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit infolge der Unterlassungsverurteilung maßgebend. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 2, 3 ZPO die für den Wert des Beschwerdegegenstands relevante Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten infolge der Unterlassungsverurteilung zu bewerten haben. Im vorliegenden Fall spricht unter Berücksichtigung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Landgericht auf 50.000 €, die der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift entspricht und die von der Beklagten nicht beanstandet worden ist, sehr viel dafür, dass diese Einschränkung mit mehr als 600 € zu bewerten ist.
Keinen Bedenken begegnet es, dass das Berufungsgericht die Verurteilung zur Erstattung der vorprozessual entstandenen Abmahnkosten nicht beschwererhöhend berücksichtigt hat5. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung der Beschwer wegen einer Wirkung des landgerichtlichen Urteils auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs wird durch eine Unterlassungsverurteilung nicht präjudiziert6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2013 – VII ZB 26/11
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 – Beschwer des Unterlassungsschuldners[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 Rn. 10 m.w.N. – Beschwer des Unterlassungsschuldners[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 13.04.2011 – 11 U 236/10[↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 174/11, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013 – III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2002 – I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 – Faxkarte; BGH, Urteil vom 28.06.2007 – I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn.19 – INTERCONNECT/T-InterConnect[↩]











