Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO muss für die Beschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200 € betragen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag1. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dabei ein in der Beschwerdeinstanz erweitertes Festsetzungsbegehren zu berücksichtigen wäre. Wäre das richtig, könnte die erforderliche Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstands jederzeit nach Belieben des Beschwerdeführers erreicht werden.
Wie bei der Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt2.
Der Antrag in der Beschwerde kann deshalb zwar den Wert des Beschwerdegegenstands im Verhältnis zur Beschwer verringern, wenn nur die Beseitigung eines Teils der erlittenen Beschwer verlangt wird3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstands über die Beschwer hinaus ist dagegen nicht möglich.
Deshalb ist auch eine Antragserweiterung in der ersten Instanz, die nicht mehr Gegenstand der Ausgangsentscheidung werden konnte, bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands außer Betracht zu lassen4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2012 – IX ZB 162/10
- MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 567 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 64 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2011 – VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 5 ff; Zöller/Heßler, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.07.1997 – IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; vom 19.03.2009, aaO Rn. 9[↩]











