Ist ein Urteil entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen, ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO nur der Fall, wenn Entscheidungsgründe entweder vollständig fehlen oder sie unverständlich, verworren oder nichtssagend sind oder Ausführungen enthalten, die wegen ihrer Dürftigkeit und Unvollständigkeit den Urteilsausspruch nicht tragen und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen maßgebend waren.

Sind die Entscheidungsgründe hingegen lediglich fehlerhaft oder knapp, weil zum Beispiel Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt wird, so fehlt es nicht an der Begründung [1].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 75/19
- BGH, Urteil vom 24.01.2019 – I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 47[↩]
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