Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann in einem solchen Fall die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall betreibt die Pfandleiherin bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Ihr Geschäftsmodell ist darauf gerichtet, Kraftfahrzeuge den Eigentümern abzukaufen und sie ihnen nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhält die Pfandleiherin das Fahrzeug zurück und darf es öffentlich versteigern. Die Verkäuferin verkaufte ihr Fahrzeug 2020 an die Pfandleiherin für 3.000,00 €. Der Händlereinkaufspreis lag bei rund 15.000 €, der objektive Marktwert bei mehr als 18.000,00 €. Anschließend mietete die Verkäuferin das Fahrzeug für 297 € monatlich zurück und übernahm die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Nach Kündigung des Vertrages durch die Pfandleiherin gab die Verkäuferin das Fahrzeug nicht zurück. Der Pfandleiherin gelang es nicht, das Fahrzeug sicher zu stellen.
Auf die Klage der Verkäuferin hin verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Pfandleiherin zur Rückzahlung der geleisteten Miete und stellte fest, dass die Verkäuferin ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Pfandleiherin hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg:
Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien nichtig, begründete das OLG seine Entscheidung. Sie seien als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig. Es liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und Kaufpreis vor, da gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Marktwert des Fahrzeugs über dem 5-6-fachen des Kaufpreises gelegen habe. Auf die verwerfliche Gesinnung der Pfandleiherin könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden. Angesichts des Geschäftsmodells sei auch davon auszugehen, dass sich die Pfandleiherin den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein etwaiger Mehrerlös dem Verkäufer hätte zugewandt werden müssen.
Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Verkäuferin habe das Fahrzeug nur verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen könne. Der Mietvertrag sei damit ebenfalls nichtig und die gezahlte Miete zurückzuzahlen.
Obwohl die Verkäuferin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe, müsse sie wegen der sittenwidrigen Übervorteilung auch nicht den Kaufpreis an die Pfandleiherin zurückzahlen. Die Pfandleiherin könne den Kaufpreis nicht zurückverlangen, da ihr objektiv ein Sittenverstoß anzulasten sei und sie sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen habe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2024 – 2 U 115/20
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2020 – 2-26 O 44/20[↩]
Bildnachweis:
- Porsche 911: Tyler Clemmensen











