Das nicht eingeholte Sachverständigengutachten – und das rechtliche Gehör

Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG iVm. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt allerdings erst dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet1.

Das nicht eingeholte Sachverständigengutachten – und das rechtliche Gehör

Hat die Prozesspartei keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Gericht die Beweisfrage ohne zusätzliche sachverständige Hilfe – neben dem insoweit vom Gericht als sachverständigen Zeugen angesehenen Zeugen – nicht würde beurteilen können, weshalb das Landesarbeitsgericht dem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens nicht entsprechen musste2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 8 AZN 872/16

  1. BVerfG 30.01.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141; BAG 5.11.2009 – 2 AZR 487/08, Rn. 34; BGH 28.10.2014 – VI ZR 273/13, Rn. 4[]
  2. vgl. hierzu BVerfG 26.10.2011 – 2 BvR 320/11, Rn. 55[]