Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG iVm. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt allerdings erst dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet1.

Hat die Prozesspartei keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Gericht die Beweisfrage ohne zusätzliche sachverständige Hilfe – neben dem insoweit vom Gericht als sachverständigen Zeugen angesehenen Zeugen – nicht würde beurteilen können, weshalb das Landesarbeitsgericht dem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens nicht entsprechen musste2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 8 AZN 872/16