Nach § 565 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts (§ 345 ZPO) der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat.

Das gleiche gilt für ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Entschädigungsprozesses wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§§ 198 ff GVG) erlassen wurde1.
Mit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht geltend gemacht werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen habe2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2017 – III ZR 39/17