Die in einen zinslosen Studiendarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Verwaltungskosteneinbehalts“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender dient.

Dies entschied der Bundesgerichtshof jetzt für Studiendarlehen, die von der Darlehenskasse der Studierendenwerke e.V. (Daka) vergeben wurde. Bei der Daka handelt es sich um einem als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, dem die Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen angehören und der zinsfreie Darlehen an Studierende vergibt. Nach Nummer 3 der auf der Rückseite der streitgegenständlichen Darlehensverträge abgedruckten „Bedingungen für die Darlehensvergabe“ (im Folgenden: Darlehensbedingungen), die mit Nummer 3 der „Richtlinien für die Vergabe von Studiendarlehen aus Mitteln der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V.“ in der damals maßgeblichen Fassung vom 15.11.2012 übereinstimmte, erhob die Daka einen sogenannten Verwaltungskosteneinbehalt in Höhe von 5% der vereinbarten Darlehenssumme; der Betrag wurde bei Auszahlung der letzten Darlehensrate einbehalten. Nach den Richtlinien betrugen die Darlehenshöchstgrenze 9.000 € und die monatliche Rückzahlungsrate mindestens 150 €. Die Daka finanziert sich im Weiteren über Beiträge der Studierenden in Höhe von 1 € je Semester. Die Darlehensmittel wurden aus den Rückzahlungen aus den laufenden Darlehensverträgen entnommen.
Im hier entschiedenen Fall hatte ein Student geklagt, der mit der Daka im Jahr 2015 zwei Darlehensverträge über 4.000 € und 5.000 € abgeschlossen hatte, wovon die Daka einen „Verwaltungskosteneinbehalt“ von 200 € und 250 € abzog. Die Darlehen waren ab Oktober 2016 bzw.03.2017 in monatlichen Raten von jeweils 150 € rückzahlbar. Der Student ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden Darlehensverträgen um Verbraucherdarlehensverträge handele; die Klausel über den Verwaltungskosteneinbehalt stelle eine Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterfalle und ihn unangemessen benachteilige.
Mit seiner Klage verlangt der Student von der Daka die Zahlung von 450 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Daka hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Studenten wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück; das Landgericht Köln hat einen Bereicherungsanspruch des Studenten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam ist.
Das Landgericht Köln hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt1.
Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Bundesgerichtshof selbst vornehmen kann2. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird3.
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Köln die Klausel in Nummer 3 der Darlehensbedingungen der Daka über den Einbehalt von Verwaltungskosten zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung.
Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handelt es sich insbesondere nicht um ein Disagio. Ein solches kann zwar als zinsähnliches (Teil)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist4. Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei dem in Nummer 3 der Darlehensbedingungen geregelten Verwaltungskosteneinbehalt nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung ist vielmehr ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. Sachlich beschreibt Nummer 3 den Einbehalt als Beitrag „zur anteiligen Deckung der Verwaltungskosten“, der im Grundsatz unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt und auch bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens von der Daka nicht (anteilig) zu erstatten ist. Nach Wortlaut und Regelungszweck regelt Nummer 3 der Darlehensbedingungen damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung.
Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Nach Nummer 3 der Darlehensbedingungen dient die Bearbeitungsgebühr der „anteiligen Deckung der Verwaltungskosten“ bei der Beschaffung des Kredits. Mit der Kreditbeschaffung erfüllt die Daka seine Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Daka als Darlehensgeber entsteht5.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preis(haupt)abrede, weil der Verwaltungskosteneinbehalt die einzige Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens ist. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Klausel zum Verwaltungskosteneinbehalt als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen. Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob der Vertragspartner des Verwenders im Übrigen für die Hauptleistung ein Entgelt zu leisten hat oder diese unentgeltlich erhält, sondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft6. Liegt danach eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klauselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn die Hauptleistung als solche unentgeltlich erbracht wird.
Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zum Einbehalt von Verwaltungskosten hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird der Student aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist7.
Die vom Studenten zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht8. Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Daka bei der Beschaffung und Verwaltung des Studiendarlehens dient und folglich Kosten auf den Studenten abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Daka anfallen9.
Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen den Studenten jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist10. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt11. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist11.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt was das Landgericht Köln zutreffend angenommen hat zu dem Ergebnis, dass der Student bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung der vorliegenden Studiendarlehen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
Bei dem zinslosen Studiendarlehen handelt es sich um ein außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenes Förderdarlehen. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung der Daka ist dessen Zweck die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob der Student isoliert durch die Bearbeitungsgebühr benachteiligt wird, sondern es ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtzusammenhang der Bedingungen des Studiendarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Insoweit ist hervorzuheben, dass es sich nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarkts vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger, hier sogar unverzinslicher Mittel zur Förderung bildungspolitischer Ziele. Die Gewährung von Studiendarlehen dient nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der Daka, sondern erfüllt den Satzungszweck, die Volks- und Berufsbildung und insbesondere bedürftige Studierende zu fördern. In diesem Rahmen verfolgt die Daka nach § 2 Nr. 3 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig. Dabei verfolgt die Daka keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Darlehen werden zinslos vergeben. Der Verwaltungskosteneinbehalt dient was das Landgericht Köln rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt hat lediglich der teilweisen Deckung der tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten der Daka.
Entgegen den Angriffen der Revision wird der Student auch nicht dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, dass sich der Verwaltungskosteneinbehalt mit steigender Darlehenssumme absolut erhöht und nicht gedeckelt ist. Bei einem höheren Darlehensbetrag nimmt für den Kreditnehmer im Hinblick auf die Unverzinslichkeit des Kredits und die Verlängerung der Laufzeit auch der Vorteil zu. Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand zwar hauptsächlich zu Beginn auslöst und dieser im Wesentlichen von der Höhe der konkreten Darlehenssummen unabhängig ist12. Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Daka nicht um ein Kreditinstitut handelt, bei dem die weitere, meist EDV-mäßige Durchführung des Darlehensvertrags in der Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, sondern um einen gemeinnützigen Verein. Schließlich ist es bei zinslosen Studiendarlehennicht unangemessen, wenn der Kreditgeber mangels Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand aus den Zinserträgen zu erwirtschaften, die Umlegung von (Teilen der) Verwaltungskosten auf die Darlehensnehmer pauschaliert und durch die Erhebung eines prozentualen Anteils an der Darlehenssumme diejenigen Darlehensnehmer höher belastet, die durch eine höhere Darlehenssumme auch einen größeren Vorteil haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2022 – XI ZR 505/21
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; und vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25; und vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, aaO mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42; und vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 30 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 36 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; und vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 39 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 40 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69; und vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 43 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2016, aaO mwN[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.11.2001 – XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15; und vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 83[↩]