Der arglistige Verkäufer – und der Differenzschaden des Käufers

Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.

Der arglistige Verkäufer – und der Differenzschaden des Käufers

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die beklagten Verkäufer Eigentümer eines Grundstücks, das sie im Juni 2019 für 150.000 € erworben hatten. Das Grundstück befindet sich in einem Wochenendhausgebiet; eine Nutzung zum allgemeinen Wohnen ist nicht zulässig. Es ist bebaut mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 49, 83 qm nebst Anbau, der aus einem überdachten Pkw-Stellplatz und einem 4, 59 qm großen Hauswirtschaftsraum besteht. Vor dem Haus befindet sich ein gepflasterter PKW-Stellplatz und im Garten steht ein 8 qm großes Gartenhaus. Im Jahr 2020 boten die Verkäufer das Grundstück zum Verkauf an. In dem Maklerexposé wurde das Haus als freistehendes Einfamilienhaus bezeichnet. Die Käuferin kaufte mit notariellem Vertrag vom 06.11.2020 das Grundstück zu einem Preis von 325.000 € unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Mit der Klage nimmt die Käuferin die Verkäufer als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 160.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie verlangt ferner festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Verkäufer herrührt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin – II hat die Verkäufer zur Zahlung von 72.000 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen1. Das Berliner Kammergericht hat die beiderseitigen Berufungen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen2. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Revisionen, soweit sie der Bundesgerichtshof zugelassen hat. Auf diese Revisionen der Parteien und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Käuferin hat der Bundesgerichtshof der Beschluss des Kammergerichts insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Verkäufer und bezogen auf den Feststellungsantrag zum Nachteil der Käuferin entschieden worden ist, und hat den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen:

Die zulässige Revision der Verkäufer hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des Kammergerichts, dass das Grundstück einen Sachmangel aufweist, weil es abweichend von den Angaben in dem Verkaufsexposé mit einem nicht zum dauerhaften Wohnen nutzbaren Haus bebaut ist.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 58 EGBGB noch anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung3 gehören zu der Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, wozu auch Angaben in einem Exposé zählen4.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt5.

Hier fand sich in dem Verkaufsexposé des Maklers die Angabe, dass das Grundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut sei. Die Käuferin konnte deshalb aus objektivierter Sicht (§§ 133, 157 BGB) erwarten, dass sie das Haus wie ein „normales“ Einfamilienhaus dauerhaft bewohnen dürfe. Tatsächlich liegt das Haus in einem bebauungsplanmäßig ausgewiesenen Wochenendhausgebiet (§ 10 BauNVO), das der Erholung dient. Infolgedessen fehlt es an der baurechtlich gesicherten Befugnis der Nutzung des Hauses zum dauerhaften Wohnen.

Richtig ist auch, dass die Verkäufer wegen dieses Mangels, weil der vereinbarte allgemeine Haftungsausschluss auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks erfasst6, nur haften, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).

Arglistig im Sinne von § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte7. Dabei trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen8.

Die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Verkäufer liegen vor. Die Offenbarungspflicht der Verkäufer ergab sich schon daraus, dass die nicht mit Einschränkungen versehene Angabe in dem Verkaufsexposé, das Grundstück sei mit einem Einfamilienhaus bebaut, die Fehlvorstellung der Käuferin hervorrufen konnte, dass das Haus zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden kann. Die Verkäufer hätten offenlegen müssen, dass es sich nicht um ein „normales“ Einfamilienhaus, sondern um ein Wochenendhaus handelt, das nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden darf.

Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Kammergerichts, auch die subjektive Seite der Arglist liege vor.

Die objektive Seite genügt für die Bejahung der Arglist nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der subjektive Tatbestand der Arglist erfüllt ist9. Bezugspunkt der subjektiven Seite der Arglist der Verkäufer ist der Umstand, dass die Nutzung des Hauses zum dauerhaften Wohnen unzulässig ist. Arglist kann folglich nur bejaht werden, wenn die Verkäufer gewusst oder für möglich gehalten haben, dass das Haus nicht dauerhaft zum Wohnen genutzt werden darf; dabei ist es unerheblich, ob sie auch den weiteren Schluss auf einen Sachmangel gezogen haben10.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme der Arglist nicht.

Allein der Umstand, dass die Verkäufer die auf den Grundrisszeichnung des Architekten angebrachten Vermerke „Bauvorhaben: Wochenendsiedlung Interessengemeinschaft R. “ und „Darstellung: Wochenendhaus Typ A 1“ kannten, ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts für den subjektiven Tatbestand der Arglist nicht ausreichend. Die Verkäufer müssten sich vielmehr wegen dieser Vermerke in der Laiensphäre die Unzulässigkeit der Wohnnutzung vorgestellt haben. Das haben die Verkäufer bestritten und vorgetragen, sie hätten nicht gewusst und auch nicht einmal für möglich gehalten, dass die Wohnnutzung unzulässig sei, weil sie bis zu dem Verkauf des Grundstücks an die Käuferin das Haus unbeanstandet ca. zehn Jahre lang dauerhaft bewohnt hätten, zuerst als Mieter und dann als Eigentümer, und dass sie dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Sie haben weiter vorgetragen, dass die in der Nachbarschaft liegenden Häuser ebenfalls beanstandungsfrei zum dauerhaften Wohnen genutzt worden seien. Mit diesem Sachvortrag hat sich das Kammergericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht auseinandergesetzt, weil es ihn für unerheblich gehalten hat. Sollten die Verkäufer nicht erkannt haben, dass die dauerhafte Wohnnutzung des Hauses unzulässig ist, hätten sie subjektiv nicht arglistig gehandelt.

Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann, anders als das Landgericht gemeint hat und was das Kammergericht offenlässt, nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gestützt werden.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die von dem Haftungsausschluss nicht erfasst wäre11, liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht12 und muss, um formwirksam in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart zu werden, einen – wenn auch nur unvollkommenen – Ausdruck in der Urkunde finden13.

Daran fehlt es. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich der Angabe in dem Kaufvertrag, „[d]er Verkäufer garantiert, dass der Kaufgegenstand nicht den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes oder einem Verwaltungsakt nach dem Wohnraumförderungsgesetz unterliegt …“, nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass die Verkäufer die Gewähr dafür übernehmen wollten, dass die Nutzung des Hauses zum dauerhaften Wohnen zulässig ist. Es handelt sich um eine standardisierte Klausel, die nichts darüber besagt, ob das Haus im Zeitpunkt des Gefahrübergangs dauerhaft bewohnt werden darf.

Auch die Annahme des Landgerichts, die Verkäufer könnten sich gemäß § 242 BGB nicht auf den Haftungsausschluss berufen, ist fernliegend. Ob sich der Verkäufer auf einen im Kaufvertrag wirksam vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel berufen kann, bestimmt sich allein nach § 444 BGB.

Die Revision der Käuferin ist im Umfang ihrer Zulassung durch den Bundesgerichtshof ebenfalls begründet. Die Abweisung des Antrags der Käuferin festzustellen, dass die (titulierte) Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Verkäufer herrührt, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Dabei legt das Kammergericht rechtsfehlerfrei, wenn auch unausgesprochen, zugrunde, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Insbesondere folgt das Feststellungsinteresse aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO14.

Mit der gegebenen Begründung kann ein aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührender Schadensanspruch der Käuferin gegen die Verkäufer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB nicht verneint werden. Die Annahme des Kammergerichts, für einen deliktischen Anspruch fehle es an einem Schaden, weil es viele Interessenten gegeben habe, die zur Zahlung eines Kaufpreises von 325.000 € bereit gewesen wären, trifft nicht zu.

Wird Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einem durch arglistiges Handeln zustande gekommenen Kaufvertrag geltend gemacht, so bestimmt sich der zu ersetzende Schaden nach § 249 BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist – wovon das Kammergericht insoweit noch zutreffend ausgeht – bei Forderungen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nach der sogenannten Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Differenzschaden zu ersetzen15. Die Ersatzpflicht erfasst dabei grundsätzlich nicht das Erfüllungsinteresse oder positive Interesse, weil sie nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nichtoder Schlechterfüllung anknüpft16. Sie beschränkt sich vielmehr auf das Erhaltungsinteresse (sog. Vertrauensschaden) und damit – wie bei dem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) – auf das negative Interesse17.

Verkannt hat das Kammergericht aber, dass die Berechnung des Vertrauensschadens bei einem Kaufvertrag, an dem der Geschädigte festhalten will, nach ständiger Rechtsprechung in der Weise erfolgt, dass der Geschädigte so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen18. Ein Schaden des Käufers besteht folglich dann, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für den Käufer wirtschaftlich nachteilig gewesen ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Kaufsache den Kaufpreis nicht wert ist, der Käufer die Kaufsache also zu teuer erworben hat19. Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt – anders als bei der Geltendmachung des Erfüllungsinteresses20 – nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte. Entscheidend ist allein, wie sich der getäuschte Käufer bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zulasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers21.

Der Schaden der Käuferin besteht danach in dem Betrag, um den sie im Vertrauen auf eine zulässige dauerhafte Wohnnutzung das Grundstück zu teuer erworben hat. Das entspricht hier dem mangelbedingten Minderwert von 72.000 €. Ob es Interessenten gab, die mit den Verkäufer einen Kaufvertrag zu dem verlangten Kaufpreis von 325.000 € abgeschlossen hätten, ist irrelevant; es kommt daher nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus die Kenntnis der weiteren Interessenten von der Unzulässigkeit der Wohnnutzung nicht ersichtlich ist.

Für die Haftung der Verkäufer aus § 826 BGB gilt nichts Anderes. Besteht der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB – wie hier – in einer Wertdifferenz zwischen geschuldeter Leistung und Gegenleistung, so kann Ersatz dieser Differenz aus § 826 BGB verlangt werden22.

Die gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrevision der Käuferin ist hingegen unbegründet. Die Rügen, die die Käuferin gegen die Ermittlung des Minderwerts des Grundstücks in Höhe von 72.000 € durch das Kammergericht mit dem Ziel der Zuerkennung des weitergehenden Schadensersatzes erhebt, greifen nicht durch.

Ohne Erfolg macht die Käuferin geltend, die Bewertung des Verkehrswerts des Grundstücks mit 254.000 € sei deshalb fehlerhaft, weil der gerichtliche Sachverständige den von den Verkäufer im Jahr 2019 an die Voreigentümer gezahlten Kaufpreis von nur 150.000 € nicht als Vergleichspreis berücksichtigt habe, obwohl dieser täuschungsfrei zwischen Ortskundigen und deshalb marktkonform gebildet worden sei.

Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters23. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das gewählte Verfahren nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren24.

Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf. Der Sachverständige und ihm folgend das Kammergericht haben den Verkehrswert unter Anwendung des Sachwertverfahrens (§ 35 i.V.m. § 53 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl – I – S. 2805; nachfolgend: ImmoWertV 2021) aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt. Dabei hat das Kammergericht den Bodenwert nicht gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 ImmoWertV 2021 im Vergleichswertverfahren, sondern nach § 40 Abs 2 ImmoWertV 2021 anhand des von ihm mit 120 €/qm bemessenen Bodenrichtwerts ermittelt. Es hat sich insoweit der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass für das Vergleichswertverfahren zu wenige Vergleichsfälle vorliegen. Der im Juni 2019 von den Verkäufer selbst gezahlte niedrigere Kaufpreis allein ist für die Ermittlung des Werts im November 2020 schon deshalb nicht aussagekräftig, weil, wie das Kammergericht, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, festgestellt hat, es in der Zwischenzeit zu einem erheblichen Preisanstieg auf bis zu 272.000 € bei vergleichbaren Grundstücken in dem Wochenendhausgebiet gekommen ist.

Der Einwand der Käuferin, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, dass das Finanzamt für die Grundsteuer in der Vergangenheit und auch ab 2025 einen Bodenrichtwert für die gebietstypische Nutzungsart „SF – Sonstige Flächen“ in Höhe von nur 15 €/qm festgesetzt habe, greift nicht durch. Der Sachverständige und ihm folgend das Kammergericht haben das Grundstück als „Sonstige Fläche“ mit der Spezifizierung „Freizeit und Erholung“ eingeordnet, insoweit jedoch ausgeführt, in der Richtwertzone, für die 15 €/qm angesetzt würden, befänden sich zu einem erheblichen Teil einfache Laubenquartiere und Kleingartenanlagen. Mit einem herkömmlichen Kleingartengrundstück sei das erworbene Wochenendhausgrundstück nicht vergleichbar. Das hat das Kammergericht damit begründet, dass es sich um ein „abgeschlossene[s] homogene[s] Wochenendhausquartier mit wohnbauflächengleichem Standard der Erschließung und der baulichen Gesamtanlage“ handele. Die Ausstattung des Hauses entspreche der eines ganzjährig nutzbaren Wohnhauses und das Grundstück liege an einer ausgebauten Straße. Auch wenn es sich dabei, worauf die Anschlussrevision verweist, um einen Privatweg handelt, kann nach den getroffenen Feststellungen über diesen der auf dem Grundstück befindliche Stellplatz erreicht werden. Wenn das Kammergericht mit dieser Begründung sachverständig beraten einen höheren Bodenrichtwert als das Finanzamt ermittelt, hält sich das im Rahmen der nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 169/24

  1. LG Berlin, Urteil vom 10.11.2023 – 25 O 69/22[]
  2. KG, Beschluss vom 09.09.2024 – 24 U 146/23[]
  3. nachfolgend: aF; jetzt in der Sache unverändert § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB[]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 17 mwN; Beschluss vom 10.10.2019 – V ZR 4/19, NJW-RR 2020, 121 Rn. 14[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2018 – V ZR 256/16, NJW-RR 2018, 752 Rn. 10 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18, NJW 2019, 2380 Rn. 21[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18, NJW 2019, 2380 Rn. 22[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 12[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 7 f.[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11, NZM 2013, 546 Rn. 14 mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9[]
  12. st. Rspr.; zum Ganzen BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 30 mwN[]
  13. st. Rspr., statt aller BGH, Urteil vom 23.06.2023 – V ZR 89/22, NJW 2023, 2942 Rn.20 mwN[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 457/20, NJW-RR 2022, 566 Rn. 9; Urteil vom 13.11.2025 – IX ZR 127/24, WM 2025, 2190 Rn. 28, jeweils mwN[]
  15. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 25]; BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217 24][]
  16. vgl. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 – IV 4.[]
  17. zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 16 mwN; zu cic BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 mwN[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22 mwN[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304 25][]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1998 – XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 15][]
  21. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22; BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 16 ff., 21, jeweils mwN[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 18[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 11 f. 6]; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – XI ZR 535/17, NJW-RR 2019, 497 Rn. 18, jeweils mwN[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2001 – V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732, 733 12][]

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