Der Autoschaden in der Waschstraße

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines Fahrzeugs zu befassen:

Der Autoschaden in der Waschstraße

Dem zugrunde lag ein Fall aus Bonn. Der klagende Autohalter verlangt Schadensersatz für Schäden an seinem Personenkraftwagen nach Nutzung einer von der beklagten Unternehmerin betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Waschstraße. Vor der Einfahrt in die Waschstraße befindet sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen & Hausrecht“, das auszugsweise wie folgt lautet:

„Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:

  • Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten (…)
  • Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein (…)“

Der Autohalter nutzte die Waschstraße am 22.09.2022 mit seinem Fahrzeug der Marke BMW, Modell – X 3. Das Fahrzeug ist – wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe – mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer üblichen vollautomatisierten Waschstraße ausgestattet.

Nach dem Waschvorgang zeigte der Autohalter gegenüber der Waschstraßenbetreiberin an, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war. Der Autohalter verlangt von der Waschstraßenbetreiberin Reparaturkosten in Höhe von 1.502, 86 € netto als Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Bonn hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und die Waschstraßenbetreiberin antragsgemäß verurteilt1. Auf die Berufung der Waschstraßenbetreiberin hat das Landgericht Bonn das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen2. Der Bundesgerichtshof sah dies nun ebenso und wies auch die Revision des Autohalters als unbegründet zurück:

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Bonn angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren3. Die Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses sind zugleich Vertragspflichten; die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers geht nicht weiter als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers3.

Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird4.

Derjenige, der eine Gefahrenlage – wie durch den Betrieb einer Waschanlage – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Der Betreiber einer Waschanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht beschädigt werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann5.

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher – 7 genügt es, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Betreiber von Waschanlagen – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht6.

Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Anlagenbetreiber über die mit der Nutzung der Anlage einhergehenden Gefahren in geeigneter, ihm zumutbarer, ausreichend deutlicher und verständlicher Weise zu informieren7.

Dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, trägt grundsätzlich der Gläubiger, hier der Autohalter beziehungsweise der Kunde der Waschanlage, die Darlegungs- und Beweislast8. Dies gilt auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht, sodass es – ohne Vorliegen besonderer Umstände – nicht genügt, wenn der Gläubiger lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags ein Schaden entstanden ist9.

Nur wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners, hier des Anlagenbetreibers, liegen, muss abweichend von den vorstehenden Grundsätzen der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft10.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden auf einem selbsttätigen Öffnen des Tankdeckels durch Druck auf den Deckel während des Waschvorgangs beruht und diese Öffnung des Tankdeckels ihre Ursache darin hat, dass das Fahrzeug des Autohalters aufgrund seiner baureihenspezifischen technischen Ausstattung über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt. Dieses spezifische technische Ausstattungsmerkmal fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.

Der hiernach ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Waschstraßenbetreiberin ist der Autohalter, wie das Landgericht Bonn mit Recht angenommen hat, nicht hinreichend nachgekommen.

Auszuschließen ist eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Bonn funktionierte die Anlage „regelkonform“.

Auch die Verletzung einer Hinweispflicht scheidet aus, weil die Waschstraßenbetreiberin mit dem Hinweis „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“ über die mit der Nutzung der Anlage einhergehende Gefahr der Öffnung des Tankdeckels in der Anlage in geeigneter, zumutbarer sowie ausreichend deutlicher und verständlicher Weise informiert hat. Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Waschstraßenkunden in der Situation vor der Einfahrt in die Waschstraße bedeutet „sicher verriegelt“ jedenfalls mehr als lediglich „geschlossen“. Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass das Fahrzeug andernfalls beschädigt werden kann, ist nicht erforderlich, weil dies im gegebenen Zusammenhang selbstverständlich ist.

Für den Umstand, dass das Fahrzeug des Autohalters – wie nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Landgerichts Bonn alle Fahrzeuge aus dieser Baureihe – über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt, trifft den Anlagenbetreiber grundsätzlich keine Hinweispflicht. Es ist vielmehr Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist, oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.

Ob Abweichendes dann gilt, wenn der Anlagenbetreiber – zum Zeitpunkt der Waschstraßennutzung durch den Kunden – die fehlende Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels an Fahrzeugen wie demjenigen des Autohalters positiv kennt, kann dahinstehen, weil nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn der Autohalter eine positive Kenntnis der Waschstraßenbetreiberin zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt nicht nachgewiesen hat. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge hat der Bundesgerichtshof geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.

Sonstige Umstände, die eine Pflichtverletzung begründen könnten, hat der Autohalter nicht dargelegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2025 – VII ZR 157/24

  1. AG Bonn, Urteil vom 20.02.2024 – 112 C 123/22[]
  2. LG Bonn, Urteil vom 10.09.2024 – 5 S 13/24[]
  3. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn. 18, NJW 2025, 435; Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956[][]
  4. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn. 22 m.w.N., NJW 2025, 435[][]
  5. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn.20, NJW 2025, 435[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn. 21, NJW 2025, 435; Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 Rn. 17 f. m.w.N., NJW 2018, 2956[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17, Rn. 25, NJW 2018, 2956; Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03, MDR 2005, 335 24[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn. 24, NJW 2025, 435; Urteil vom 22.10.2008 – XII ZR 148/06 Rn. 15, NJW 2009, 142[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn. 24, NJW 2025, 435; Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 8[]
  10. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 Rn. 25, NJW 2025, 435; Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018, 2956[]

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