Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat.

Der Installateur haftet dem Berechtigten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, wenn sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Denn eine mangelhafte Leistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Installateur beauftragt, die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anzuschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Souterrainwohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Die Ausführungen, er habe lediglich den „Durchschluss“ zu den Hausanschlüssen vorzunehmen, stehen dem nicht entgegen. Dem Installateurn war, wovon angesichts der vorgegebenen Anschlüsse ohne weiteres auszugehen ist, bekannt, dass die Souterrainwohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit der anderen Grundleitung zu verbinden waren. Wenn ihm der Auftrag erteilt wurde, „den Durchschluss“ vorzunehmen, so musste er diesen Auftrag dahin verstehen, dass die von der Installateurn zu 1 nicht fertig gestellte Leistung zu vollenden, also die richtigen Anschlüsse vorzunehmen waren. Er schuldete danach nicht allein die Verbindung der gegenüberliegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe. Das gälte selbst dann, wenn er von der Eigentümergemeinschaft unzutreffende Informationen zu den verlegten Abzweigen erhalten hätte. Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll1.
Auf dieser Grundlage entspricht die Werkleistung des Installateurs nicht der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er hat die geschuldeten Anschlüsse nicht vorgenommen.
Der Unternehmer ist für einen Folgeschaden allerdings nicht verantwortlich, wenn er den Mangel der Werkleistung nicht zu vertreten hat. Dies vermag der Bundesgerichtshof angesichts der bestehenden Prüf- und Erkundigungspflichten freilich nicht zu erkennen:
Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt2. Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 20003 nicht an. Es übersieht, dass in jenem Fall der geltend gemachte Folgeschaden, der infolge einer fehlerhaft montierten Rücklaufleitung entstanden war, dem Unternehmer deshalb nicht zugerechnet werden konnte, weil er die Installation dieser Leitung nicht geschuldet hatte und es deshalb allein um die Frage ging, inwieweit eine Nebenpflichtverletzung bejaht werden konnte. Darum geht es hier nicht. Der Installateur schuldete den Anschluss an das Entwässerungsrohr mit Rückstauventil. Diese Pflicht hat er verletzt. Es geht also lediglich darum, ob der fehlerhafte Anschluss schuldhaft erfolgt ist.
Der Bundesgerichtshof läßt auch das Argument nicht gelten, der Installateur habe keinen Anlass gehabt, Nachforschungen hinsichtlich der richtigen Grundleitungen anzustellen. Die von dem Installateurn zu erbringende Leistung baute unmittelbar auf derjenigen der Installateurn zu 1 auf. Ihm war nicht bekannt, welcher der Abzweige zur Grundleitung mit Rückstauventil führte. Er hatte daher, sollte seine Werkleistung mangelfrei erstellt werden, zwingend zu überprüfen, welche der zuvor von anderen Installateuren erstellten Abzweige zu der Grundleitung mit der Rückstausicherung führten. Denn nur dann konnte er seine vertragliche Pflicht, die Hausleitungen der Souterrainwohnungen an die Grundleitung mit der Rückstausicherung anzuschließen, verlässlich erfüllen. Der Installateur durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Anschluss der Hausleitungen jeweils an die gegenüberliegenden Abzweige der Grundleitungen zu erfolgen hatte.
Der Bundesgerichtshof sieht auch keine Umstände, die geeignet sind, den Installateurn von der Prüfpflicht zu befreien. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass der Installateur bei der von ihm vorgefundenen baulichen Situation nicht ohne weiteres wissen konnte, dass aufgrund der Vorarbeiten die von Z. gemietete Wohnung „über Kreuz“ angeschlossen werden musste. Auf die Unüblichkeit oder Üblichkeit eines solchen, nach den Feststellungen im Übrigen nicht mangelhaften, Anschlusses, kommt es nicht an. Denn der Installateur konnte nur dann eine vertragsgerechte Leistung erbringen, wenn er feststellte, welche Abzweige zu welcher Grundleitung führten. Dies setzte eine entsprechende Prüfung voraus.
Auch aus der Mitteilung, die Grundleitungen seien von der früher dort tätigen Installateuren „vorgerichtet“, ergab sich für den Installateurn nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die von jener angebrachten Abzweige von der Grundleitung mit der Rückstausicherung den Hausanschlüssen der Souterrainwohnungen direkt gegenüber lagen. Er hätte sich bei den früheren Installateuren oder auf andere Weise Gewissheit verschaffen müssen, welcher Abzweig der richtige war. Die Angabe der Eigentümergemeinschaft, die Leitungen seien „vorgerichtet“, barg ihrerseits erhebliche Unsicherheiten, weil nicht erkennbar war, inwieweit sie auf verlässlichen Informationen beruhte und deshalb auch dem Installateurn die Sicherheit verschaffen konnte, die gegenüberliegenden Leitungen könnten angeschlossen werden. Eine verlässliche Prüfung war – wovon nach der in der Revision als richtig zu unterstellenden Behauptung des Klägers auszugehen ist – ohne weiteres und ohne großen technischen Aufwand durch eine Spülung möglich. Das hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt.
Auch entlastet es den Installateur nicht, wenn er infolge der unklaren Situation Leistungen hätte erbringen müssen, die von dem ihm erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der erforderlichen Prüfung konnte er sich nicht deshalb entziehen, weil er die Besorgnis hätte haben können, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei möglicherweise nicht bereit, notwendige zusätzliche Leistungen zu vergüten. Der Installateur hätte für den Fall erforderlicher zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen Umstand hinweisen müssen. Wenn diese sich geweigert hätte, die entsprechenden Leistungen zu beauftragen und trotz eines Hinweises auf die Gefahr einer fehlerhaften Verbindung der Hausanschlüsse mit den Grundleitungen darauf bestanden hätte, dass die jeweiligen Anschlüsse ohne die vom Installateur als erforderlich angesehene Überprüfung vorzunehmen seien, wäre dieser von der Haftung für den fehlerhaften Anschluss befreit gewesen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011 – VII ZR 109/10