Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.
Wenn in einem Rechtsstreit die Verjährungseinrede gegen einen deliktischen Schadensersatzanspruch erhoben wird, muss das Gericht von sich aus prüfen, ob ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB gegeben ist1.
Gemäß § 852 Satz 1 BGB bleibt der Ersatzpflichtige auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Dieser Anspruch auf Restschadensersatz verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, spätestens aber dreißig Jahre nach Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.
Entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung2 beginnt die Zehnjahresfrist mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung3.
Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes. Nach dem Wortlaut von § 852 Satz 2 BGB („Dieser Anspruch“) ist die Entstehung des in § 852 Satz 1 BGB vorgesehenen Anspruchs auf Restschadensersatz maßgeblich. Nach dem Wortlaut von § 852 Satz 1 BGB entsteht dieser Anspruch zusammen mit dem Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, denn der Ersatzpflichtige ist „auch“ nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe verpflichtet.
Für dieses Ergebnis spricht ferner die Gesetzessystematik. Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Schadensersatzansprüche der im Streitfall geltend gemachten Art unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. § 852 Satz 2 BGB knüpft an diese Fristen an und führt im Ergebnis dazu, dass Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Geltendmachung innerhalb dieser Fristen nicht entgegenstehen, soweit der Schädiger noch auf Kosten des Geschädigten bereichert ist.
Diese Regelung entspricht ferner der Vorstellung des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 852 Satz 2 BGB kann der Berechtigte nach dieser Regelung den Anspruch auf Restschadensersatz noch maximal sieben Jahre nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung geltend machen4. Dieses Ergebnis setzt voraus, dass die Zehnjahresfrist bereits mit Entstehung des Anspruchs auf vollständigen Schadensersatz beginnt.
Der Umstand, dass der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB vor Verjährung des Anspruchs auf vollen Ersatz des Schadens nicht „gebraucht“ wird5, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das Gesetz knüpft den Beginn der Verjährung nicht an den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB seine praktische Wirkung entfaltet, sondern an den Zeitpunkt seiner Entstehung.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft entstehenden, adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/20
- BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 31[↩]
- Seifert, WuW 2017, 474, 481 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung[↩]
- ebenso BeckOGK/Eichelberger, 1.09.2023, BGB § 852 Rn. 21 und 35; Staudinger/Vieweg/Lorz, BGB, 2023, § 852 Rn. 21[↩]
- BT-Drs. 14/6040 S. 270[↩]
- so Seifert, WuW 2017, 474, 482[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21, NJW 2022, 3347 Rn. 28[↩]











