Mit der Frage einer Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Anlass hierzu bot ein Fall aus Baden-Baden: Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw nachts gegen 3:10 Uhr eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Baden-Baden hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % abgesenkt2. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es hinsichtlich des der Klägerin infolge ihrer Körperverletzung entstandenen Schadens einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 % angeordnet.
Auf die Revision der Klägerin änderte der Bundesgerichtshof dieses Urteil und ging für die Haftung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden von einer einheitlichen Quote von 60 % aus:
Nach § 21a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da die Beklagten hier nur für die Folgen des Zweitunfalls haften, ist für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand. Das war nicht der Fall, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht „während der Fahrt“ ihres eigenen Pkw. Dessen Fahrt war vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat3. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben4. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre5.
Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hat das Berufungsgericht versäumt. Es hat nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hat, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht angeschnallt war. Es führt dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen. Eine Begründung dafür findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, ist nicht festgestellt.
Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch erforderlich gewesen, zumal vorliegend gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war6.
Die Revision beanstandet zudem mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt ein Mitverschulden wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angelastet hat.
Da die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen haben, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche der dabei entstandenen Verletzungen durch das Anlegen eines Sicherheitsgurts hätten vermieden werden können. Für die Haftung der Beklagten ist es deshalb unerheblich, ob die Klägerin angeschnallt war, als sich der Erstunfall ereignete.
Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand für die Klägerin, wie die Revision mit Recht geltend macht, keine Anschnallpflicht mehr, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht „während der Fahrt“ ihres eigenen Pkw. Wie der erkennende Bundesgerichtshof entschieden hat, dauert die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO „während der Fahrt“ bestehende Anschnallpflicht zwar auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort7, doch war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Bei dieser Sachlage kann ihr nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
- LG Baden-Baden, Urteil vom 20.05.2010 – 3 O 565/09[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2010 – 1 U 108/10[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.07.1988 – VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 05.03.2002 – VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f.; und vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20.07.1999 – X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219; und vom 14.09.1999 – X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn.14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.03.1979 – VI ZR 152/78, BGHZ 74, 25, 33; und vom 01.04.1980 – VI ZR 40/79, VersR 1980, 824 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1979 – VI ZR 152/78, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 411/99, VersR 2001, 524[↩]











