Der nicht gelieferte Porsche

Wird die Leistung aus einem Kaufvertrag nicht erbracht, muss der Verkäufer den entstandenen Schaden ersetzen. Das gilt auch bei Nichtlieferung eines bei Ebay erstandenen Porsches.

Der nicht gelieferte Porsche

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Ebay-Käuferin stattgegeben und ihr einen Schadenersatz in Höhe von 16.000,00 Euro zugesprochen. Der Beklagte hatte im Juli 2012 auf der Internetplattform Ebay einen Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600,00 Euro eingestellt. Das Fahrzeug war in allen Einzelheiten beschrieben. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungsemail von Ebay über den getätigten Kauf. Dann konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Ihr Anwalt drängte dann auf Erfüllung des Kaufvertrags. Daraufhin teilte der Beklagte im September 2012 mit, dass er das Inserat bei Ebay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishingattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf.

Die Klägerin behauptete im Prozess, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug nur zu einem Durchschnittswert von 53.000,00 Euro hätte erwerben können. Deshalb habe sie Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 16.400,00 Euro. Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, das Angebot auf Ebay sei durch einen Hackingangriff manipuliert worden. Zudem wären vergleichbare Fahrzeuge günstiger als zum Preis von 36.600,00 Euro zu erwerben.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Coburg ausgeführt, dass im Prozess ein Nachweis für den von Beklagten behaupteten und bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigten Phishingangriff verlangt worden ist. Daraufhin konnte der Beklagte keinen Nachweis für seine Behauptung vorlegen. Deshalb ging das Landgericht davon aus, dass der Beklagte das Ebayangebot zu verantworten hat.

Da der Beklagte die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht erbrachte, muss er der Klägerin den entstandenen Schaden ersetzen. Das Landgericht hat die Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dieser legte die detaillierte Beschreibung des Ebayangebots zu Grunde und ermittelte nach Recherchen einen rechnerischen Durchschnittswert von 53.000,00 Euro. Dabei berücksichtigte er die konkrete Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Einschätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auch in einer mündlichen Verhandlung weiter untermauert, so dass das Gericht an seinem Gutachten keinerlei Zweifel hatte. Der vertragsbrüchige Verkäufer hatte Schadensersatz in geforderter Höhe zu leisten.

Landgericht Coburg, Urteil vom 29. April 2014 – 21 O 135/13 (rechtskräftig)

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