Der nicht zur Kenntnis genommene Parteivortrag

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Der nicht zur Kenntnis genommene Parteivortrag

Dabei ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen.

Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2020 – X ZB 5/18

  1. ständige Rechtsprechung: etwa BVerfG, Beschluss vom 26.11.2008 1 BvR 670/08, NJW 2009, 1584 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24.07.2007 – X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Rn. 11 Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge; Beschluss vom 28.11.2011 – X ZB 6/11 GRUR 2013, 318 Rn. 9 Sorbitol[]