Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten1. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer2.
Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen3. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € überschritten, wenn die Beklagten durch Vorlage eines Kostenvoranschlags glaubhaft gemacht haben, dass die zu erwartenden Rückbaukosten über dieser Summe liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung4.
Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Wird – wie hier – mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen5. Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben6. Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, das das Gericht ggf. schätzen muss. Daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten; diese sind einzuhalten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16
- vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1971 – VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15.01.2015 – V ZB 135/14, aaO Rn. 4[↩]
- vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT-Drs. 16/887, 42 und 54[↩]
- so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11[↩]











