Die einseitig erklärte Erledigung des Rechtsstreits

Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt1; daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.

Die einseitig erklärte Erledigung des Rechtsstreits

Durch die Formulierung im Urteilstenor, dass die Klage „ursprünglich“ zulässig und begründet war, hat das Gericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Klage bei Klageerhebung noch nicht erledigt war, sondern sich erst zu einem späteren Zeitpunkt erledigt hat.

Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2022 – IV ZR 2/21

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 – III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.[][]