Die gemietete Segelyacht – und die Corona-Pandemie

Mit Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie hatte sich der aktuell1 der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die gemietete Segelyacht – und die Corona-Pandemie
  • Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann1.
  • Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil als ultima ratio vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist1.

Dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag ein im Dezember 2019 geschlossener Chartervertrag über eine in Schleswig-Holstein liegende Segelyacht (ohne Besatzung) für die Zeit vom 16. bis zum 22.05.2020. Auf die Miete von 2.748 € erbrachte der Mieter vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 1.374 €. Weitere Zahlungen leistete er nicht. Aufgrund der zur Eindämmung der sich im Frühjahr 2020 verbreitenden COVID19-Pandemie erlassenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.05.2020 (SARS-CoV2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV2-BekämpfVO)2 galten weiterhin Kontakt, Abstands- und Hygieneregeln sowie Einschränkungen u.a. für die Ausübung von Sport und Freizeitaktivitäten. Mit Schreiben vom 11.05.2020 kündigte der Mieter unter Hinweis auf die COVID19-Pandemie den Chartervertrag. Verhandlungen der Parteien über eine Umbuchung blieben ohne Ergebnis. Eine anderweitige Vermietung der Yacht war der Vermieterin für die vereinbarte Mietzeit nicht mehr möglich.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Dresden hat die auf Zahlung der Restmiete in Höhe von 1.374 € gerichtete Klage abgewiesen und die Vermieterin auf die Widerklage zur Rückzahlung der erbrachten Anzahlung von 1.374 € nebst Zinsen verurteilt3. Die hiergegen gerichtete Berufung der Vermieterin hat das Landgericht Dresden zurückgewiesen4. Auf die Revision der Vermieterin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil und verwies die Sache zurück an das Landgericht Dresden:

Der Mieter ist nicht gemäß §§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 275 Abs. 1 und 4 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der zur vereinbarten Mietzeit geltenden Fassungen der SARS-CoV2-BekämpfVO von seiner Verpflichtung zur Mietzahlung befreit.

Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht erbringen muss. Der Anspruch auf Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung dabei dann, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf5.

Die genannten Voraussetzungen für das Entfallen der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der als Gegenleistung vereinbarten Miete liegen nicht vor. Der Vermieterin war die Überlassung der Segelyacht an den Mieter in dem als Mietzeit vereinbarten Zeitraum insbesondere nicht aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Coronaschutzbestimmungen unmöglich.

Die rechtliche Unmöglichkeit der geschuldeten Gebrauchsüberlassung ergab sich entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere nicht aus der Schließungsanordnung in § 6 Abs. 3 SARS-CoV2-BekämpfVO. Ob die entgeltliche Überlassung einer Segelyacht überhaupt den insoweit einzig in Betracht kommenden Regelungen in § 6 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 6 oder Nr. 8 SARS-CoV2-BekämpfVO unterfiel, wonach bestimmte Einrichtungen, wie unter anderem „Sportanlagen (drinnen und draußen)“ (Nr. 6) sowie grundsätzlich auch Sportboothäfen (Nr. 8) zu schließen waren und Anbietern von „Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen)“ die Öffnung untersagt war (Nr. 3), bedarf ebenso wie die Frage, ob diese Regelungen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügten, keiner Entscheidung. Auch Bedenken, ob der Wortlaut der Schließungsanordnung, der wegen der freiheitsbeschränkenden Wirkung der in § 6 Abs. 3 SARS-CoV2-BekämpfVO angeordneten Maßnahmen einer restriktiven Auslegung unterliegt, überhaupt die Nutzung und die entgeltliche Überlassung von Sportbooten erfasst, bedürfen keiner Vertiefung. Denn jedenfalls aus § 6 Abs. 8 SARS-CoV2-BekämpfVO in Gesamtschau mit der amtlichen Begründung der Verordnung ergibt sich, dass die Nutzung und Überlassung von Sportbooten hier der angemieteten Segelyacht unter Geltung der Verordnung in der Fassung vom 01.05.2020 erlaubt war.

Anders als noch nach der Verordnung in der Fassung vom 18.04.20206 war der eingeschränkte Betrieb von Sportboothäfen aufgrund der ab dem 4.05.2020 geltenden Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 8 SARS-CoV2-BekämpfVO abweichend zur allgemeinen Schließungsanordnung für Sportboothäfen in § 6 Abs. 3 Nr. 8 der Verordnung unter Beachtung bestimmter Vorgaben zulässig. Durch die amtliche Begründung zur Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 8 SARS-CoV2-BekämpfVO7 ist dabei klargestellt, dass nicht nur der Betrieb von Sportboothäfen als solcher, sondern auch die Herrichtung und Nutzung von Booten sowie das Einlaufen in und das Auslaufen aus dem Hafen im Rahmen der zulässigen eingeschränkten Nutzung von Sportboothäfen erlaubt sein sollten. Der amtlichen Begründung zum Beherbergungsverbot in § 1 Satz 1 SARS-CoV2-BekämpfVO8 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sogar die Übernachtung auf dafür geeigneten Booten in Sportboothäfen wegen der insoweit geringen Ansteckungsgefahr eingeschränkt zugelassen und die Überlassung von Booten mit Übernachtungsmöglichkeit von dem Beherbergungsverbot ausgenommen sein sollte. Auch die Regelung in § 6 Abs. 11 letzter Satz SARS-CoV2-BekämpfVO, wonach die Vermietung von Sportgeräten für den Sport unter freiem Himmel ausdrücklich erlaubt war, ist danach entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht etwa dahin zu verstehen, dass die entgeltliche Überlassung von Sportbooten nur wegen deren Ausstattung mit einer Kajüte und Kabinen ausgeschlossen sein sollte.

Schließlich ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen der Verordnungsbegründung zur Schließungsanordnung in § 6 Abs. 3 SARS-CoV2-BekämpfVO, dass nur solche Einrichtungen geschlossen sein sollten, in denen typischerweise ein besonders hohes Ansteckungsrisiko besteht, weil dort sehr viele Menschen miteinander in Kontakt kommen9. Auf die Überlassung von Sportbooten durch ein „Charter- und Yachtzentrum“ und deren Nutzung durch den Mieter trifft dies ersichtlich nicht zu. Im Gegenteil ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, dass die Nutzung von Sportbooten vom Verordnungsgeber als zumindest kontaktarme, mit einem eher geringen Infektionsrisiko verbundene Freizeitbeschäftigung eingeordnet wurde10 und diese daher ebenso wie die Überlassung von Sportbooten an Dritte nicht untersagt sein sollte.

Nachdem die Überlassung von Booten zum Zwecke der Übernachtung in Sportboothäfen nach der amtlichen Verordnungsbegründung11 von dem grundsätzlichen Beherbergungsverbot in § 1 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV2-BekämpfVO ausgenommen sein sollte, begründet auch das Beherbergungsverbot so im Ergebnis zutreffend auch das Landgericht keine rechtliche Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB.

Gleiches gilt für die Reisebeschränkung nach § 2 Abs.1 SARS-CoV2-BekämpfVO. Ob die Möglichkeit der Anreise zur Übernahme der Mietsache gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verwendungsrisiko des Mieters unterliegt12, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SARS-CoV2-BekämpfVO waren Reisen nach Schleswig-Holstein, die wie hier erlaubten Freizeitaktivitäten dienten, nicht untersagt13.

Die in § 2 Abs. 2 und 3 SARS-CoV2-BekämpfVO geregelten Abstandsge- und Veranstaltungsverbote sowie sonstige sich aus der Verordnung ergebende Verhaltensmaßregeln standen der geschuldeten Überlassung der Segelyacht ebenfalls nicht entgegen, sondern begründeten lediglich Verhaltensvorgaben für die konkrete Nutzung des Bootes und machten der Vermieterin die Leistungserbringung damit nicht rechtlich unmöglich14. Dem Zweck der Verordnung, das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Verbreitung der COVID-Erkrankung zu bekämpfen, war danach allerdings durch Beachtung der angeordneten Schutzmaßnahmen, insbesondere die Wahrung von Hygienemaßregeln und Sicherheitsabständen sowie Einhaltung der Schließungsanordnung für Duschen und Gemeinschaftsräume, bei der Nutzung der Yacht Rechnung zu tragen.

Die geschuldete Leistungserbringung wurde auch nicht für die Zeit ab Geltung der Verordnung in der am 16.05.2020 geänderten Fassung, durch die keine weitergehenden Verbotsregelungen geschaffen, sondern die bisherigen Schutzmaßnahmen maßvoll gelockert wurden, rechtlich gehindert.

Eine rechtliche Unmöglichkeit der geschuldeten Überlassung der Segelyacht ergab sich nicht mit Blick auf den konkreten Vertragsinhalt. Insbesondere ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass die Vermieterin als Vermieterin für das Risiko der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Yacht auch bei Geltung allgemeiner hoheitlicher Verhaltens- und Kontaktbeschränkungen hätte einstehen sollen. Ebenso wenig folgt aus den getroffenen Feststellungen, dass der Gebrauch der Yacht durch bestimmte Personen, die den nach § 2 Abs. 2 und 3 SARS-CoV2-BekämpfVO geltenden Kontaktbeschränkungen unterlagen, oder deren Nutzung in einer bestimmten unter den geltenden Coronaschutzbestimmungen nicht zu realisierenden Weise Vertragsinhalt geworden wäre, sodass sich hieraus eine rechtliche Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungserbringung ergäbe.

Nach den getroffenen Feststellungen ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die vertraglich geschuldete Überlassung der Segelyacht aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen sein könnte, etwa weil der Liegeplatz der Yacht wegen Schließung des Hafens nicht zugänglich war. Entsprechendes hat auch der Mieter in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht.

Dem Mieter stand entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags oder zum Rücktritt zu.

Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Mieters (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bzw. § 326 Abs. 5 BGB) ergab sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungserbringung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, da ein rechtliches Leistungshindernis nicht bestand.

Die außerordentliche Kündigung des Mieters war auch nicht deshalb nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wirksam, weil die Mietsache einen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgewiesen hätte. Die mit den zur vereinbarten Mietzeit geltenden Coronaschutzbestimmungen verbundenen Gebrauchseinschränkungen hafteten nicht der Mietsache als solcher an und führten daher nicht zur Mangelhaftigkeit der angemieteten Segelyacht. Der Mieter konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Vermieterin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall von hoheitlich angeordneten Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens zwecks Bekämpfung einer Pandemie übernehmen und die Eignung der Yacht unter derartigen Bedingungen garantieren wollte15.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist schließlich nicht von der Wirksamkeit der vom Mieter erklärten Kündigung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Mieters, der bei einem gewerblichen Vermieter Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie nicht oder nicht wie geplant stattfinden konnte, auf Anpassung des Mietvertrags oder als ultima ratio eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB in Betracht16. Auch für einen Mietvertrag über eine Segelyacht ist dies nicht von vornherein ausgeschlossen.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB berechtigt indes für sich genommen noch nicht ohne Weiteres zu einer Vertragsanpassung oder gar einer Kündigung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) oder sogar eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt17.

Auszugehen ist dabei zwar im Allgemeinen von dem Grundsatz, dass gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB der Mieter im Verhältnis zum Vermieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht es jedoch über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus, wenn er eine konkrete Unternehmung, für die er einen Mietvertrag geschlossen hat, aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie nicht oder nicht im geplanten Umfang durchführen kann. Da eine solche Gebrauchsbeschränkung an der Mietsache in diesem Fall Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie ist, die nicht in die Verantwortung der Mietvertragsparteien fällt, kann das damit verbundene Risiko regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden18.

Als Rechtsfolge ist im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB diejenige zu wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar ist und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird19. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil als ultima ratio vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist20.

Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls die Wahl der für die Vertragsparteien zumutbaren Rechtsfolge zu treffen, bei der ein weiter Ermessensspielraum des Tatgerichts besteht21.

Eine derartige Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen, weil es rechtlich unzutreffend von einem Fall der rechtlichen Unmöglichkeit als Grund für eine wirksame außerordentliche Kündigung ausgegangen ist. Nach den bislang getroffenen Feststellungen hat der Mieter auch keine tragfähigen Umstände dafür vorgetragen, dass aufgrund der COVID19-Pandemie die Geschäftsgrundlage für die Anmietung der Segelyacht im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB gestört und ihm gegebenenfalls eine andere Form der Vertragsanpassung unmöglich oder nicht zumutbar sei (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Mit der Zurückverweisung erhält das Landgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, ob sich durch die COVID19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens die sogenannte große Geschäftsgrundlage des von den Parteien geschlossenen Chartervertrags im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB schwerwiegend geändert hat, und gegebenenfalls die unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbare Rechtsfolge zu wählen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 22 ff. mwN).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2023 – XII ZR 87/22

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN[][][]
  2. GVOBl. Schl.-H. S. 271) (nachfolgend auch „Verordnung“) galt in Schleswig-Holstein in der Zeit vom 04. bis zum 17.05.2020 eine Vielzahl von Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens. Auch unter der ab 18.05.2020 geltenden Fassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 16.05.2020 ((GVOBl. Schl.-H. S. 282[]
  3. AG Dresden, Urteil vom 12.11.2021 – 116 C 2558/21[]
  4. LG Dresden, Urteil vom 24.08.2022 – 2 S 451/21[]
  5. vgl. BGH, Urteil BGHZ 233, 266 = NJW 2022, 2024 Rn. 15 f. mwN[]
  6. GVOBl. Schl.-H. S.195[]
  7. S. 25 der amtlichen Begründung[]
  8. S. 14 der amtlichen Begründung[]
  9. S. 24 der Verordnungsbegründung[]
  10. vgl. amtliche Begründung S. 14, 25 und 26[]
  11. dort S. 14[]
  12. vgl. hierzu BeckOK Mietrecht/Matusch [Stand: 1.05.2021] § 537 BGB Rn. 6 f. mwN; BeckOGK/Harke [Stand: 1.07.2023] § 537 BGB Rn. 13; MünchKomm-BGB/Bieber 9. Aufl. § 537 Rn. 5; Hinterseer-Zbib AnwZert MietR 2/2021 Anm. 1 unter II. mwN[]
  13. vgl. auch amtliche Begründung zu § 2 SARS-CoV2-BekämpfVO S. 15[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 17 f.[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 – XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn.20 f. mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 23 mwN[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 25 mwN[]
  18. BGH, Urteil vom 11.01.2023 – XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 26 mwN[]
  19. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 28 mwN[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 29, 32 mwN[]
  21. BGH, Urteil vom 11.01.2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 Rn. 30 mwN[]

Bildnachweis: