Die Grenzen der Anhörungsrüge

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden1.

Die Grenzen der Anhörungsrüge

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2016 – VII ZR 47/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10.04.2013 – VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14.03.2013 – IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 15 ff.[]
  2. vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24[]