Eine Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen wird.
In dem hier vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen Fall stritten die Klägerin und ihr früherer Ehemann vor einem saarländischen Familiengericht über den Umgang des Ehemannes mit den beiden gemeinsamen Kindern. Das Familiengericht beauftragte den hier beklagten Sachverständigen mit der Begutachtung zur Frage, wie zukünftig der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern gestaltet werden kann. In der Folge wurde der Sachverständige durch das Familiengericht zur Vorbereitung einer Sitzung aufgefordert, das bisherige Ergebnis der Begutachtung vorab schriftlich zusammenzufassen. Der Sachverständige legte daraufhin eine Sachstandsmitteilung zum bisherigen Verlauf der Begutachtung vor, in der er u.a. schilderte, dass aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht abgeschätzt werden könne, ob und welche Art von psychischen Krankheitsgeschehen bei der Klägerin vorliegt. Aus sachverständiger Sicht fänden sich vielfältige Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation. Auf entsprechenden Antrag des zuständigen Jugendamtes erließ das Familiengericht in der Folge einen Beschluss, mit dem der Klägerin und deren Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und der Klägerin die Kontaktaufnahme zu den Kindern verboten wurde. Es wurde die Herausgabe der Kinder an einen Pfleger angeordnet. Das Familiengericht begründete seine Auffassung mit dringenden Anhaltspunkten, dass die kindeswohlgefährdende Lebenssituation von der Klägerin aufgrund einer psychischen Eigenproblematik herbeigeführt worden sei. Beide Kinder wurden aufgrund dieses Beschlusses in einer Wohngruppe untergebracht, wo sie mehrere Wochen blieben, bevor sie in den Haushalt des Vaters zogen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnungen des Familiengerichts wies das Saarländische Oberlandesgericht zurück. Die Begutachtung durch den Sachverständigen wurde im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren unterbrochen. In einem weiteren Termin vor dem Familiengericht schlossen die Klägerin und deren früherer Ehemann einen Vergleich, in dem sich die Klägerin mit einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Kindesvater einverstanden erklärte.
Mit ihrer vorliegend entschiedenen Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 15.630,32 € für ihr entstandene Sachverständigenkosten und für Aufwendungen verlangt, um den Kontakt zu den Kindern zu halten. Darüber hinaus hat sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend gemacht, das sie auf 75.000,- € beziffert hat. Die Klägerin hat vorgebracht, der Sachverständige habe behauptet, dass sie sich ab Kenntnis des Gutachtens umbringen würde, zumindest möglicherweise umbringen würde und die Kinder ebenfalls. Die Klägerin hat ferner behauptet, Opfer häuslicher Gewalt und häufig wiederkehrender Vergewaltigungen durch ihren früheren Ehemann geworden zu sein, was von dem Sachverständigen unbeachtet geblieben sei. Die Kinder seien durch den Sachverständigen, der sich manipulativ verhalte, in die Gefahr einer erheblichen psychischen Schädigung gebracht worden. Aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen und der dadurch geschaffenen Tatsachen sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Vater zuzustimmen, da ansonsten die Begutachtung fortgesetzt worden wäre. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen hat die Klägerin als grotesk fehlerhaft bezeichnet, die Exploration des Sachverständigen als völlig indiskutabel.
Das Landgericht Saarbrücken vermochte dem nicht zu folgen und hat die Klage insgesamt abgewiesen:
Zwar kommt, so das Landgericht Saarbrücken, eine Haftung nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) auch dann in Betracht, wenn – wie hier – ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen wird. Allerdings hat die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts zum einen ihre Pflichten aus § 839 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB verletzt, indem sie nicht einmal ein abschließendes Gutachten abgewartet hat, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre und sie hierauf hätte hinwirken können.
Zum anderen konnte das Landgericht nicht feststellen, dass der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Sachverständige einen erweiterten Suizid nicht als reale Gefahr dargestellt. Er habe vielmehr bekundet, er könne keine Diagnose stellen und nichts ausschließen. Auch sei der Beschluss des Familiengerichts nicht auf die Gefahr eines erweiterten Suizids gestützt worden.
Der Sachverständige sei von dem Familiengericht im Übrigen lediglich mit einem Umgangsgutachten beauftragt worden und es habe keine abschließende Begutachtung stattgefunden. Die Bewertung sei eine vorläufige gewesen, was durch den Sachverständigen ebenso klargestellt worden sei wie der Umstand, dass wichtige Grundlagen für eine Beurteilung mangels Erhebung fehlten. Die von der Klägerin angesprochene Thematik der sexuellen Gewalt sei durch den Sachverständigen nicht negiert worden. Der Sachverständige habe diese allerdings im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung weder als gegeben unterstellen noch von deren Unwahrheit ausgehen können.
Schließlich sei es auch keine grob fahrlässige Fehlbegutachtung, dass der Sachverständige bei seiner vorläufigen Einschätzung von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen sei und bei der Klägerin eine psychische Problematik mit Krankheitswert für möglich gehalten habe. Denn diese Bewertung stütze sich unter anderem auf Schilderungen von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen.
Das Landgericht betont deshalb zusammenfassend, dass eine grob fahrlässige Begutachtung ausscheide, weil es sich nur um eine vorläufige Begutachtung handelte, dies auch ausdrücklich klargestellt wurde, wesentliche Untersuchungsschritte (noch) nicht vorgenommen worden waren, dies dezidiert offengelegt wurde und die vorläufige Einschätzung auch auf Berichte von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen gestützt wurde.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 5. Juni 2025 – 9 O 229/22
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