Die Höhe der Gage einer Musikgruppe richtet sich nach den geschlossenen Verträgen. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, sind die behaupteten Vergütungsvereinbarungen nachzuweisen. An diesem Nachweis fehlt es, wenn Widersprüchliches über die Höhe der Vergütung vorgetragen wird und es nicht nachvollziebar ist, dass den Musikern 75 % des sogenannten Künstleranteils der Kartenverkaufspreise von Veranstaltungen zustehen sollen, obwohl nicht sie, sondern die Agentur sich um die gesamte Organisation von der Werbung bis zur Abrechnung und Abführung von Steuern gekümmert hat.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Musikergruppe auf ein höheres Honorar abgewiesen. Die Musiker traten überwiegend im Bereich von Dinner-Shows auf. Die beklagte Firma war ihre Agentur. Einen Agenturvertrag hatten sie aber nur mündlich geschlossen. Die Parteien waren sich nur darüber einig, dass sich das Honorar der Musiker nach der Anzahl der verkauften Karten und deren Preis bestimmte. Alles Weitere war zwischen ihnen streitig. Die Agentur hatte den Musikern zusammen 12,00 bis 13,50 Euro je verkaufter Karte ausbezahlt. Die klagenden drei Musiker hatten behauptet, dass die Einnahmen wesentlich höher gewesen sein und ihnen 75 % hiervon zustehen würden. Deswegen klagten sie nahezu 10.000,00 Euro von ihrer Agentur ein. Die Beklagte trug vor, dass sie nicht nur Agent der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen sei. Sie habe absprachegemäß zwischen 4,00 Euro und 4,50 Euro an jeden der Musiker je Gast ausgezahlt. Zwischen 2004 und 2011 hätten die Musiker dies ohne Widerspruch akzeptiert.
Nach Auffassung des Landgerichts Coburg konnten die Musiker die von ihnen behauptete Vergütungsvereinbarung nicht nachweisen. Zum einen trugen sie zu der behaupteten Vereinbarung Widersprüchliches vor. Darüber hinaus war das Landgericht davon überzeugt, dass die beklagte Firma nicht nur die Agentur der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen war. Sie hatte sich um die gesamte Organisation von der Werbung bis zur Abrechnung und Abführung von Steuern gekümmert. Daher hielt es das Landgericht für nicht überzeugend, dass den Klägern 75 % des sogenannten Künstleranteils der Kartenverkaufspreise zustehen sollten.
Es gab für das Landgericht keinen Grund dafür, warum die Musiker mehr erhalten sollten, als die jahrelang ausgezahlte Gage. Zumal die Beklagte sogar für die Kläger die Beiträge für die Künstlersozialversicherung bezahlt hatte. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 22 O 420/12