Die insgesamt abgewiesene Stufenklage – und ihr Streitwert

Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch1.

Die insgesamt abgewiesene Stufenklage – und ihr Streitwert

Auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Auskunftsantrag zu 1 auf Art. 15 DSGVO gestützt hat und das dort geregelte Auskunftsrecht auch eigenständig – ohne Verbindung mit einem Schadensersatzanspruch – geltend gemacht werden kann, ändert nichts daran, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit ausweislich ihrer Klageanträge und des diese begründenden Vorbringens ihre Auskunftsklage nur als vorbereitende Stufe zur Zahlungsklage erhoben hat. Nach Abweisung der gesamten Klage bestimmt sich der Wert der Beschwer somit nach dem Wert des Leistungsanspruchs, mithin – wie auch sonst bei unbezifferten Klagen auf immateriellen Schadensersatz – nach dem von der Klägerin angegebenen Mindestbetrag2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2025 – VI ZR 217/24

  1. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – V ZR 87/20 11[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2003 – VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f. 4; BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – XII ZR 90/17, NZM 2019, 65 Rn. 4 mwN[]

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