Die Insolvenz des Pfandschuldners

Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.

Die Insolvenz des Pfandschuldners

Der Insolvenzverwalter ist in einem solchen Fall nicht nach § 166 Abs. 2 InsO einziehungsbefugt. Diese Vorschrift erlaubt dem Verwalter die Einziehung oder anderweitige Verwertung einer Forderung, welche der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Auf verpfändete Forderungen ist sie nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar1.

Der Insolvenzverwalter ist jedoch deshalb zur Einziehung der Versicherungssumme befugt, weil der Pfandgläubiger der verpfändeten Lebensversicherung als der einzige andere in Betracht kommende Berechtigte nach den insoweit maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt war.

Gemäß § 1282 Abs. 1 BGB ist der Pfandgläubiger erst dann zur Einziehung der gepfändeten Forderung berechtigt, wenn Pfandreife gemäß § 1228 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift tritt Pfandreife bereits dann ein, wenn die gesicherte Forderung nur teilweise fällig geworden ist. Die gesicherte Forderung aus der Pensionszusage vom 04.08.1993 entstand jedoch nicht insgesamt mit Ablauf des Monats, in welchem der Pfandgläubiger sein 60. Lebensjahr vollendete, sondern von diesem Zeitpunkt an Monat für Monat neu, jeweils aufschiebend bedingt durch den Erlebensfall2. Am 2.04.2008 waren überhaupt erst Pensionsansprüche für die Monate November 2006 bis einschließlich März 2008 – also nur in Höhe eines Bruchteils der ausgezahlten Versicherungssumme – angefallen.

§ 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB erlaubt dem Pfandgläubiger die Einziehung der Forderung nur insoweit, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Handelt es sich bei der gesicherten Forderung um eine Rente, ist eine Einziehung nur entsprechend den vereinbarten Rentenzahlungen möglich3. Auch aus diesem Grunde war der Pfandgläubiger nicht befugt, die Versicherungssumme einzuziehen, soweit sie den fälligen Betrag überstieg. Ist der Pfändungsgläubiger nach den allgemeinen Vorschriften mangels Fälligkeit der Hauptforderung nicht zur Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigt, kann im Insolvenzverfahren nichts anderes gelten. Der Absonderungsberechtigte hat auch hier keinen Anspruch darauf, dass noch nicht entstandene und nicht fällige Forderungen befriedigt werden. Auf der anderen Seite ist der Versicherer weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet, die Versicherungssumme ratierlich an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen; er hat Anspruch darauf, die von ihm geschuldete Einmalzahlung als solche erbringen zu dürfen. Damit ist der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Versicherungssumme entgegen zu nehmen.

Es kann sich damit nur noch die Frage stellen, ob die Versicherungssumme gemäß oder entsprechend § 1281 BGB an den Pfandgläubiger und den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gläubigers gemeinsam zu leisten ist. Diese Frage ist zu verneinen. Der Bundesgerichtshof hat in dem vergleichbaren Fall der vorzeitigen Beendigung der verpfändeten Rückdeckungsversicherung ein alleiniges Einzugsrecht des Verwalters entsprechend § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO angenommen4. Ein solches entspricht auch in anderen Fällen der fehlenden Pfandreife dem wohlverstandenen Interesse der Insolvenzgläubiger an der zügigen Verwertung des zur Masse gehörenden Vermögens einerseits und des auch nach § 1281 BGB nicht allein einzugsberechtigten Pfandgläubigers andererseits. Ein nur gemeinsam auszuübendes Einzugsrecht würde die Verwertung der verpfändeten Forderung erschweren.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens dient die Vorschrift des § 1281 BGB dem Schutz des noch nicht einziehungsberechtigten Pfandgläubigers davor, dass der Pfandschuldner die verpfändete Forderung einzieht und den Erlös verbraucht. Im Insolvenzverfahren bedarf der Pfandgläubiger dieses Schutzes nicht in gleicher Weise. Zu den Amtspflichten des Insolvenzverwalters gehört auch, die Rechte des Absonderungsberechtigten zu wahren und den aus der Verwertung eines belasteten Massegegenstandes erzielten Erlös nach Maßgabe der §§ 165 ff InsO an den Berechtigten auszukehren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er gemäß § 60 InsO. Die dem Verwalter in Bezug auf die verpfändete Forderung obliegenden Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Separierung und die ratenweise Auszahlung des eingezogenen Betrags nach Fälligkeit des Versorgungsanspruchs, änderten sich bei Anwendung des § 1281 BGB im Übrigen nicht. Auch die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Pflicht zur Einziehung und Verwahrung der fälligen Versicherungssumme und zur monatlichen Bedienung des Versorgungsanspruchs ergeben mögen5, würden nicht gelöst.

Nach Eintritt der Pfandreife ist der Verwalter verpflichtet, den absonderungsberechtigten Pfandgläubiger aus dem durch die Einziehung der verpfändeten Forderung erzielten Erlös zu befriedigen. Diese Pflicht folgt wie in den gesetzlich geregelten Fällen eines Verwertungsrechts des Verwalters aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog). Das Einziehungsrecht des Verwalters ändert nichts am Recht des Absonderungsberechtigten auf abgesonderte Befriedigung, also auch nichts daran, dass dem absonderungsberechtigten Gläubiger der Verwertungserlös zusteht.

Da der Verwalter mit der Feststellung und Einziehung der verpfändeten Forderung sowie mit der Auskehrung des Erlöses an den Pfandgläubiger befasst ist, hat er zuvor entsprechend § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO die Kosten der Feststellung und der Verwertung (§ 171 InsO) abzurechnen. Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO gilt unmittelbar nur für die Fälle des § 166 Abs. 1 und 2 InsO, in welchem das Gesetz dem Insolvenzverwalter ausdrücklich das Recht zuweist, mit Absonderungsrechten belastete bewegliche Sachen und Forderungen zu verwerten. Ob sie auch im Fall des § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt, ob der Verwalter also auch dann die Kosten der Feststellung und der Verwertung beanspruchen kann, wenn er den belasteten Vermögensgegenstand nach ergebnisloser Fristsetzung verwertet, ist streitig6. Zieht der Verwalter eine verpfändete Forderung ein, weil mangels Fälligkeit der Hauptforderung kein Einziehungsrecht des Pfandgläubigers besteht, und separiert oder hinterlegt er den Erlös zur Auskehrung an den Pfandgläubiger nach Eintritt der Pfandreife, wird der damit verbundene Aufwand regelmäßig demjenigen entsprechen, der für eine Verwertung nach § 166 Abs. 1 und 2 InsO erforderlich ist; dies rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 171 InsO.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 176/11

  1. BGH, Urteil vom 11.07.2002 – IX ZR 262/01, NZI 2002, 599 f; vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04, NZI 2005, 384, 385; vgl. auch Berger, Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 1, 4[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005, aaO; vom 10.07.1997 – IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220, 223[]
  3. Lehleiter, EWiR 1996, 7, 8; Blomeyer, VersR 1999, 653, 659[]
  4. BGH, Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04, NZI 2005, 384 f[]
  5. vgl. hierzu etwa Rhein/Lasser, NZI 2007, 153 f[]
  6. vgl. etwa Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 173 Rn. 14: Verwertungs, nicht aber Feststellungskosten; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 173 Rn. 9: keine Kostenbeiträge; HK-InsO/Landfermann, InsO, 6. Aufl., § 173 Rn. 6: §§ 171, 170 Abs. 1 InsO gelten entsprechend[]