Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet1.
Unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten der Klageforderung erhoben wurde und sich der Gegenstand der Drittwiderklage mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt2.
So liegen die Dinge hier: Die Beklagte hat die mit ihrer Drittwiderklage verfolgte Schadensersatzforderung auch durch Hilfsaufrechnung gegen die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderungen des Drittwiderbeklagten in den Prozess eingeführt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 – II ZR 221/22











