Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen sind.

Anlass hierfür bot ein Fall aus München: Die Käuferin bestellte bei dem beklagten Küchenstudio eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 € brutto. Die Küche wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt der Käuferin eingebaut. Der Ehemann der Käuferin beanstandete in einem Gespräch mit dem Inhaber des Küchenstudios am 29. Januar oder 2. Februar 2009 mehrere Sachmängel der Einbauküche. Die Käuferin behauptet, ihr Ehemann habe „unverzügliche“ Beseitigung der gerügten Mängel verlangt.
Mit einer E-Mail vom 16. Februar 2009 äußerte die Käuferin die Bitte um schnelle Behebung von näher bezeichneten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten. Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete die Käuferin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27. März 2009 zu beheben. Nach Behauptung der Käuferin habe der Inhaber des Küchenstudios ihr daraufhin am 16. März 2009 telefonisch zugesagt, die Küche werde bis zum 23. März 2009 „fix und fertig“ gestellt. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte die Käuferin mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag.
In einem von der Käuferin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige im Juli 2009 zu dem Befund, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten.
Die auf Rückabwicklung des Vertrages sowie Schadensersatz gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen vor dem Landgericht München I1 und dem Oberlandesgericht München2 keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht München hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Käuferin es versäumt habe, dem Küchenstudio vor dem am 31. März 2009 erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen, für die es eine Zeit von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet hat. Auf die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision hat der Bundesgerichtshof dem nun widersprochen:
Der Bundesgerichtshof hat in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht.
Insbesondere das in der E-Mail vom 16. Februar 2009 mit auf fünf Seiten konkretisierten Mängeln der Einbauküche und der Bitte um „schnelle Behebung“ versehene Nachbesserungsverlangen der Käuferin enthielt eine ausreichende Fristsetzung. Denn mit einer derartigen Formulierung wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als „Bitte“ ließ die Käuferin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen, zumal der E-Mail bereits die mündliche Nachbesserungsaufforderung vom 29. Januar/2. Februar 2009 vorausgegangen war. Die nach Zugang dieser E-Mail bis zur Rücktrittserklärung verstrichene Zeit von sechs Wochen war nach der insoweit nicht angegriffenen Beurteilung des Oberlandesgerichts zur Nachbesserung auch angemessen.
Außerdem hat das Oberlandesgericht München nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verkannt, dass nach der genannten Senatsrechtsprechung auch die von der Käuferin behaupteten mündlichen Mängelrügen ihres Ehemannes am 29. Januar/ 2. Februar 2009 – die ihr zuzurechnen wären – mit dem Verlangen „unverzüglicher“ Beseitigung der Mängel Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens sein könnten. Weiterhin hat es im Zusammenhang mit der Nachbesserungsaufforderung vom 11. März 2009, die mit einer – zu kurzen – Fristsetzung versehen war, der unter Beweis gestellten der Behauptung der Käuferin, der Inhaber des Küchenstudios habe ihr in einem Telefonat zugesagt, dass die Einbauküche bereits zum 23. März 2009 „fix und fertig“ gestellt würde, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Denn auch eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist darf der Gläubiger als angemessen ansehen, wenn der Verkäufer sie dem Käufer selbst vorgeschlagen hat.
Überdies spricht für den Bundesgerichtshof schließlich alles dafür, dass die Käuferin gemäß § 440 Satz 1 Var. 3 BGB sogar ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt war, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war. Um dies zu beurteilen, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen – insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei Übergabe einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Das Oberlandesgericht München hat auch insoweit den Tatsachenvortrag der Käuferin unzureichend gewürdigt und außer Acht gelassen, dass diese eine ungewöhnliche Häufung grober Montagemängel beanstandet hatte.
Der Senat hat nach alledem das Münchener Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgericht München zurückverwiesen, der insbesondere Beweis über die behaupteten Sachmängel zu erheben haben wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15