Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Mietvertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Celle hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das im Verkündungstermin vom 02.02.2023 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist von dessen Vorsitzender und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden: „Dr. […] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert„. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg, der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Celle:
Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es – wie die Revision zutreffend rügt – mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.
Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt1.
Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist.
Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO2.
Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Bundesgerichtshofs haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Bundesgerichtshofsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Celle ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht3.
Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind4. Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Oberlandesgericht Celle über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15.03.2023 entschieden hat, welcher unter anderem die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am 2.02.2023 verkündete Urteil ersetzt worden war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2026 – XII ZR 23/23
- BGH, Urteile vom 11.07.2007 – XII ZR 164/03 , NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN; und vom 19.11.2025 – XII ZR 106/23 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2016 – I ZR 90/14 – GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.[↩]
- vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 243/04 , NJW 2006, 1881 Rn. 15[↩]
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