Die Nichtzulassungsbeschwerde und der zu niedrige Streitwert im Berufungsverfahren

Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde und der zu niedrige Streitwert im Berufungsverfahren

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht2. Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten3. Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen4. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war5.

Danach war in der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde der Wert der Beschwer auf 15.000 € festzusetzen: In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert unter Bezugnahme auf die von ihm im Jahr 2008 aus dem Wetteinnehmervertrag erwirtschafteten Provisionen mit vorläufig 8.017,83 € angegeben. Das Landgericht hat nach einem Hinweis auf die unvollständigen Angaben den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege einer Schätzung auf 15.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug in Anlehnung an die Wertfestsetzung in erster Instanz ebenfalls auf 15.000 € festgesetzt, wobei es ausgeführt hat, der in der Berufung gestellte weitere Feststellungsantrag habe keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

Der Kläger hat diese Wertfestsetzung nicht beanstandet. Sein neuer Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Höhe der durchschnittlichen Monatsprovision und den nicht zu berücksichtigenden Abzugspositionen kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer durch das Berufungsurteil führen. Der Kläger will mit diesem Vortrag, der nach seiner Auffassung zu einer Beschwer von über 20.000 € führt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung seines Klageantrags ändern. Das ist nicht zulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – VII ZR 253/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – I ZR 160/11, Rügelose Wertfestsetzung II[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.08.2008 – VI ZR 78/07, VersR 2009, 279[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.11.2009 III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – I ZR 160/11, Rügelose Wertfestsetzung I[]
  5. BGH, Beschluss vom 27.08.2008 – VI ZR 78/07, aaO[]