Die Postfachadresse in der Klageschrift

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden.

Die Postfachadresse in der Klageschrift

Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört unter Berücksichtigung der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund – wie etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei – verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat1. Wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers entgegenstehen, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann2.

Danach ist die Angabe eines Postfaches zwar grundsätzlich nicht ausreichend3. Denn die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar4.

Allerdings hatte der Kläger im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ausreichend dargelegt, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat er angegeben, explosionsgefährliche Sprengstoffe für behördliche Zwecke zu vertreiben, die er in erster Linie an staatliche Sicherheitsbehörden verkaufe. Es habe seit 2010 auch schon ein knappes Dutzend erfolglose Einbruchsversuche in seine Sprengstofflager gegeben. Deren zweite Türen seien so massiv, dass man für die Öffnung die Schlüssel brauche. Deshalb bestehe die Gefahr, dass seine Privatanschrift herausgefunden werden solle, um an die Schlüssel für die zweiten Türen zu gelangen.

Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der beklagten Stadt auf die Angaben, die ein für Gefährdungsbewertungen zuständiger Polizeibeamter am 19.05.2020 als Zeuge vor dem Oberverwaltungsgericht machte. Danach gelangte der Polizeibeamte im Jahr 2019 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf einem achtstufigen Prognoseschema auf der Stufe sieben einzustufen sei, d.h. eine Gefährdung nicht auszuschließen sei. Er halte den Kläger nicht für konkret, sondern für abstrakt gefährdet.

Der Hinweis der beklagten Stadt, dass die weitere Begründung des Oberlandesgerichts Oldenburg, es beständen keine Zweifel an der Identität des Klägers, dessen Anschrift sei der beklagten Stadt bekannt, der Kläger habe Ladungen in erster und zweiter Instanz Folge geleistet und das Gericht könne aufgrund der Angabe des Wohnorts sein Ermessen zur Anordnung des persönlichen Erscheinens sachgerecht ausüben, lediglich auf die bisherige Zuverlässigkeit des Klägers abziele, ist im Ausgangspunkt richtig. Aus den vom Oberlandesgericht Oldenburg angeführten Umständen ergibt sich allerdings nicht, dass geringere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des Klägers zu stellen sind. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nur wegen seiner Gefährdung nicht angibt und damit keine anderen, nicht schutzwürdigen Zwecke verfolgt.

Das weitere Vorbringen der beklagten Stadt, es beständen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und es gebe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger formalistisch-pedantisch auf sein Recht bestehen werde, mit der Folge, dass er dann, wenn es ihm zum Vorteil gereiche, geltend machen werde, mangels ladungsfähiger Anschrift nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein oder ein zuzustellendes Dokument habe ihn nicht erreicht, wird weder substantiiert noch belegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987 – IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332 9[]
  3. vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed.01.03.2025, § 253 Rn. 46.1a[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 9[]

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