Die Preiserhöhung des Mobilfunkanbieters – und das Widerspruchsrecht

Erhöht der Mobilfunkanbieter seine Preise, besteht für den Kunden unabhängig von der Höhe der Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht.

Die Preiserhöhung des Mobilfunkanbieters – und das Widerspruchsrecht

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall der Klage des Dachverbandes der Verbraucherzentralen teilweise stattgegeben. Dagegen hat es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) als rechtmäßig angesehen und insoweit das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main1 abgeändert. Der Dachverband der Verbraucherzentralen streitet sich mit einer Mobilfunkanbieterin um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.

Der Klage wurde vom Landgericht Frankfurt a.M. teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, die Klausel, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann, habe das Landgericht Frankfurt a.M. zu Unrecht beanstandet. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail,“ stellt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. fest.

Allerdings sei die Beklagte jedoch zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU2. Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. April 2020 – 1 U 46/19

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.02.2019 – 2/24 O 99/18[]
  2. Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG[]

Bildnachweis: