Eine Anschlussrevision der Klägerin ist trotz der vom Berufungsgericht nur zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Revisionszulassung statthaft.
Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Anschlussrevision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde.
Unzulässig ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der mit demjenigen der Hauptrevision nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht1.
Das war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht gegeben. Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision waren die (restlichen) Ansprüche der Klägerin aus den ihrerseits vorgelegten Rechnungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 293/23
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21.06.2023 – VIII ZR 303/21, NJW-RR 2023, 1365 Rn. 44; vom 31.08.2022 – VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 36; vom 25.06.2015 – IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563 Rn. 28; vom 21.02.2014 – V ZR 164/13, NJW 2014, 1447 Rn. 30 f.[↩]











