Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG1. Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangenheit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständigen) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht2.
Eine Einführung der Niederschrift über eine Zeugenvernehmung aus einem anderen gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn die Partei von ihrem Recht Gebrauch macht, die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu beantragen3. Erst recht wird eine Zeugenvernehmung durch das Gericht nicht dadurch entbehrlich, dass wie hier ein Privatgutachter Äußerungen wiedergibt, die der Zeuge ihm gegenüber getätigt haben soll. Denn ein Privatgutachten enthält qualifizierten Parteivortrag, bei dem es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt4.
Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich, wenn es nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es ihm – zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen5 – nachgeht. Beide Zeuginnen haben im vorliegend entschiedenen Fall den Zustand des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt erlebt. Ihre tatsächlichen Wahrnehmungen bilden – wie auch das Berufungsgericht erkennt – eine wesentliche Grundlage für die sachverständige Begutachtung. Der Sachverständige hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht beurteilen kann, welche Fragen den Zeuginnen gestellt worden sind, und nicht ausschließen kann, dass sie gegenüber dem Gericht noch weitere Angaben machen können. Der Beweisantritt des Klägers ist ausreichend. Er kann und muss mögliche Bekundungen der Zeuginnen nicht im Einzelnen vorwegnehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 – V ZR 286/12
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.01.2012 – V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1997 – III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097[↩]
- näher BGH, Urteil vom 12.07.2013 – V ZR 85/12, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.10.2000 – VI ZR 10/00, NJW 2001, 77, 78; und vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383 jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1997 – III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN[↩]











