Die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Zivilprozess (hier: wann Rückforderungsansprüche wegen beim Abschluss von Verbraucherdarlehen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren) durch das Berufungsgericht – und die infolgedessen versagte Zulassung der Revision – stellt zumindest dann eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie dar, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer von 20.000 € (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) nicht eröffnet ist.

Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Landgerichts verstößt in einem solchen Fall gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Dem Beschluss liegen eine Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde, die den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Justizgewährung verletzen. Die Annahme des Landgerichts, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zukomme, ist nicht nachvollziehbar.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstands1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen2. Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden3. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen4.
Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben im Zivilprozess Einfluss auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung, wenn der einstimmige Beschluss über die Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug abschließt5.
Das ist hier der Fall, weil der Zurückweisungsbeschluss nicht anfechtbar war und damit den Weg zur Revision versperrt hat. Nach der – gemäß § 38a Abs. 1 EGZPO vorliegend maßgeblichen – Neufassung des § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde. Statthaftes Rechtsmittel gegen den – hier am 25.07.2014 ergangenen – Zurückweisungsbeschluss ist danach die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, die hier jedoch nicht eröffnet war, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht überstieg (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Hingegen hätte eine Entscheidung in Form eines Urteils die Zulassung der Revision ermöglicht; diese hätte vorliegend auch erfolgen müssen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich mithin als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt6.
Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, eine Entscheidung durch Urteil – unter Zulassung der Revision – sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zukomme, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es unter anderem einstimmig davon überzeugt ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 2) hat.
Grundsätzliche Bedeutung, die gegebenenfalls gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschlusswege entgegensteht, kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt7.
Die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lagen zum Zeitpunkt des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses Ende Juli 2014 ersichtlich vor.
Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten8. Dies dokumentiert auch die Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, die am 4.06.2014 – mithin zeitlich vor dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts – veröffentlicht wurde und die für den 28.10.2014 eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile ankündigte, die unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährungsfrage die Revision zugelassen hatten9 und die erkennbar stellvertretend für eine Vielzahl weiterer in den Instanzen und beim Bundesgerichtshof anhängiger Gerichtsverfahren standen.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründung angenommen. Eine Entscheidung durch Beschluss kam daher schlechterdings nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hätte vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen.
Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der den Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründenden Frage der Verjährung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28.10.201410 auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt11.
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG); damit wird der zugehörige Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüss vom 25. März 2015 – 1 BvR 2120/14 und 1 BvR 2811/14
- vgl. BVerfGE 97, 169, 185; 107, 395, 401; 108, 341, 347[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 277, 291; 89, 381, 390; 107, 395, 401 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 88, 118, 124[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 88, 98 f.; 96, 27, 39[↩]
- vgl. zu § 522 ZPO a.F.: BVerfGK 5, 189, 190; 12, 341, 343; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 2534/10, VersR 2014, S. 609, 611[↩]
- vgl. BVerfGK 15, 127, 131; 17, 196, 199 f.; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 2534/10, VersR 2014, S. 609, 611 m.w.N.[↩]
- vgl. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: BGHZ 151, 221, 223; 152, 181, 190 ff.; 154, 288, 291; BGH, Hinweisbeschluss vom 08.02.2010 – II ZR 54/09, WM 2010, S. 936, 937 Rn. 3; BVerfGK 17, 196, 200; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 2534/10, VersR 2014, S. 609, 611[↩]
- vgl. die Nachweise zum Streitstand bei BGH, Urteile vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, WM 2014, S. 2261, 2265 Rn. 39 ff. sowie – XI ZR 17/14, BKR 2015, S. 26, 29 f. Rn. 37 ff.; zuvor schon bei Göhrmann, BKR 2013, S. 275, 276 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, S. 45, 57 mit Fn. 111; Maier, VuR 2013, S. 397; Strube/Fandel, BKR 2014, S. 133, 142 ff.[↩]
- vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13 29; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12 2013 – 13 S 127/13, BeckRS 2014, 11270[↩]
- BGH, Urteile vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, WM 2014, S. 2261 sowie – XI ZR 17/14, BKR 2015, S. 26[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 90, 22, 25 f.[↩]