Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision – und die Anforderungen an das Berufungsurteil

Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich aus dem Berufungsurteil die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung, der Sach- und Streitstand und die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge erschließen. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision – und die Anforderungen an das Berufungsurteil

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht die Revision (beschränkt) gelassen und gleichzeitig von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen unter Verweis auf § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Die Revision war für den Bundesgerichtshof daher insoweit schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil hinsichtlich dieses Streitstoffs eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen lässt.

Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Inhalt eines Berufungsurteils nicht entbehrlich. Lässt ein Berufungsgericht – wie hier – die Revision zu oder unterliegt das Berufungsurteil der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder – im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO – aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist. Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß deutlich werden. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; das Revisionsgericht hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen1.

Das hier angefochtene Urteil wurde den beschriebenen Erfordernissen nicht gerecht. Nachdem das Berufungsgericht die Revision selbst zugelassen hat, lagen – entgegen dessen rechtsirriger Annahme – die Voraussetzungen nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Absehen von der durch § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen nicht vor2

Die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung und die Berufungsanträge der Klägerin – hier bezogen auf den Gegenstand der Revision, nämlich den Ersatz des merkantilen Minderwerts – lassen sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen des Berufungsurteils entnehmen3. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe lässt sich lediglich herleiten, dass die Klägerin nach einem Unfall ein geleastes Fahrzeug hat reparieren lassen, gegenüber der Beklagten konkret abgerechnet hat und dass sie in der Berufung unter anderem „weiterhin den Bruttobetrag und damit Mehrwertsteuer in Höhe von 111,77 € auf die von ihr geltend gemachte merkantile Wertminderung verlangt“, wobei sie Zahlung nicht an sich selber, sondern an die Leasinggeberin beantragt. Es fehlen Ausführungen dazu, was die Parteien zum Haftungsgrund und zur Einstandspflicht der Beklagten vorgetragen haben und was diesbezüglich festgestellt worden ist. Es ist ferner nicht erkennbar, wie der merkantile Minderwert ermittelt bzw. geschätzt wurde und auf welche Höhe sich der „Bruttobetrag“ insgesamt beläuft. Etwaiger ergänzender Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz bleibt unerwähnt. Es wird schließlich nicht mitgeteilt, ob und inwieweit der Berufungsantrag auch Nebenforderungen erfasst.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – VI ZR 427/23

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 – VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 Rn. 6; BGH, Urteil vom 26.05.2021 – VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 11 f.; jeweils mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 21.02.2017 – VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 Rn. 8; BGH, Urteil vom 26.05.2021 – VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 13 mwN[]
  3. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20, VersR 2021, 1260 Rn. 12; vom 21.02.2017 – VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 Rn. 10[]