Dieselskandal, Modellwechsel – und der Anspruch auf Ersatzlieferung

Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann1.

Dieselskandal, Modellwechsel – und der Anspruch auf Ersatzlieferung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wies das vom Autokäufer erworbene Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge2 auf,  so dass dem PKW damit wegen der latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB) anhaftete3. Damit kommt es weder für das Vorliegen eines Sachmangels noch für das Bestehen eines hierauf gestützten Nacherfüllungsanspruchs darauf an, ob der Autohändler im Zeitpunkt des Verkaufs von der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sogenannten Dieselskandal wusste oder ob er in einer vertraglichen Beziehung zum Fahrzeughersteller stand.

Da die den Autokäufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit des Fahrzeugs bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit liegt, dass die zuständige Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausspricht4, ist zudem der weitere Vortrag des Autoverkäufers, das Fahrzeug funktioniere „offensichtlich völlig richtig“ und sei auch zugelassen, rechtlich unerheblich.

Dem Umstand, dass nicht geklärt werden konnte, ob der Autokäufer nach seinem (ersten) Ersatzlieferungsverlangen zwischenzeitlich das vom Fahrzeughersteller angebotene Software-Update hat aufspielen lassen, für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch des Autokäufers, ist ebenfalls keine streitentscheidende Bedeutung beizumessen. Zwar setzt der Anspruch auf Nacherfüllung voraus, dass der Sachmangel auch noch im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens vorliegt5. Jedoch wäre dieser Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Software-Update zwischenzeitlich aufgespielt worden wäre. § 439 Abs. 1 BGB schützt nicht allein das Interesse daran, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern den Vorgaben der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter6 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) entsprechend auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, das der Autokäufer wirksam zu Gunsten der Ersatzlieferung ausgeübt hat. Ein späteres Aufspielen des Updates änderte an dem Fortbestand des Anspruchs auf Ersatzlieferung deshalb grundsätzlich nichts7.

Der Autokäufer wäre auch unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, an der durch das wirksam ausgeübte Verlangen nach Lieferung einer mangelfreien Sache erlangten Rechtsposition festzuhalten8. Er hat grundsätzliche Bedenken gegen das Software-Update und dessen Eignung zur Mängelbeseitigung erhoben, so dass jedenfalls sein Einverständnis mit einer etwa erfolgten Mängelbeseitigung nicht angenommen werden kann.

Es schadete dem Verlangen des Autokäufers nach einer Ersatzlieferung aber auch nicht, hätte er das Aufspielen des vom Fahrzeughersteller angebotenen Software-Updates abgelehnt. Als Käufer darf er entscheiden, auf welche Weise er das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache erreichen möchte. Er ist dabei in seiner Wahl frei und kann das Wahlrecht grundsätzlich nach seinem Interesse ausüben, ohne das des Verkäufers in den Vordergrund stellen zu müssen9.

Von Rechtsfehlern beeinflusst sind jedoch die Erwägungen des Oberlandesgericht Düsseldorfs zum Umfang der vertraglichen Beschaffungspflicht des Autoverkäufers im Rahmen der von dem Autokäufer gewählten Art der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB10. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat es im Ergebnis offengelassen, ob das vom Autokäufer erworbene Fahrzeug in derselben Ausstattung und Motorisierung noch hergestellt wird. Es hat letztlich auch die Lieferung eines technisch in verschiedener Hinsicht Änderungen aufweisenden Nachfolgemodells als nacherfüllungstauglich angesehen und dementsprechend in der Urteilsformel die nach dem Kaufvertrag maßgeblichen Ausstattungsmerkmale als Mindestanforderungen festgelegt. Daher umfasst die vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausgesprochene Verurteilung des Autoverkäufers zur Nachlieferung ein vollständig dem erworbenen Fahrzeug entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug aus der ursprünglichen Baureihe ebenso wie ein zumindest die vorgenannte Ausstattung aufweisendes Neufahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Fahrzeugherstellers. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand:

Gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer, wenn die Sache mangelhaft ist, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Alternative 1) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Alternative 2) verlangen. Der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und funktionell sowie vertragsmäßig gleichwertige Sache zu liefern ist11. Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss12. Hiervon ist das Oberlandesgericht Düsseldorf noch zutreffend ausgegangen.

Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgericht Düsseldorfs, dass ein nach Vertragsschluss beziehungsweise Übergabe erfolgter Modellwechsel allein einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers nicht generell gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausschließt13. Denn Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können je nach Parteiwillen durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auch auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken14.

Indessen erstreckt sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers nur dann auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, wenn das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug weder von dem Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann15. Bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen ist davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann.

Zudem umfasst die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat das Nachfolgemodell zeitlich nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird16.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, den der Bundesgerichtshof allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils fortentwickelt hat, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgericht Düsseldorfs zu den Umständen, die im Streitfall für die Prüfung des Umfangs der vertraglichen Beschaffungspflicht des Autoverkäufers im Rahmen der von dem Autokäufer gewählten Art der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache maßgeblich sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf durfte den Autohändler nicht zur Nacherfüllung in Gestalt (auch) der Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verurteilen, ohne Feststellungen dahingehend zu treffen, dass das erworbene Fahrzeugmodell infolge eines Modellwechsels nicht mehr beschafft werden kann. Denn diese vom Oberlandesgericht Düsseldorf nicht geklärte Frage ist entscheidungserheblich.

Sofern das im Kaufvertrag beschriebene Modell nicht mehr zu beschaffen ist, kann die gebotene beiderseits interessengerechte Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen der Vertragsparteien ergeben, dass die Parteien die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells, also eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Fahrzeugherstellers, als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, die Parteien eines Neuwagengeschäfts hätten sich hinsichtlich der wesentlichen Fahrzeugeigenschaften auf ein konkretisiertes Fahrzeug geeinigt, hierfür einen bestimmten Kaufpreis vereinbart und deshalb kein hiervon abweichendes Fahrzeug für erfüllungstauglich gehalten. Denn diese Argumentation nimmt die beiderseitige Interessenlage (insbesondere den Vorrang der Nacherfüllung, an dem beide Seiten ein berechtigtes Interesse haben)) nicht hinreichend in den Blick und übersieht zudem, dass die Frage, ob und mit welcher Reichweite den Verkäufer eine Beschaffungspflicht bezüglich eines Nachfolgemodells trifft, letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Davon abgesehen lässt sich dies nicht damit vereinbaren, dass der Gesetzgeber bei der Nacherfüllung die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ausdrücklich als verzichtbar angesehen und damit zu verstehen gegeben hat, dass die zu liefernde Ersatzsache nicht notwendigerweise mit der im Kaufvertrag konkret festgelegten Sache identisch sein muss17.

Auch aus dem Umstand, dass der Autohändler im vorliegenden Fall nicht Vertragshändler des Fahrzeugherstellers und damit nicht in dessen Vertriebsstruktur eingebunden ist, folgt für sich genommen nicht, dass der Autohändler dem Autokäufer ein entsprechendes Neufahrzeug nicht nachliefern könnte. Die geschuldete Leistung ist dem Schuldner nur dann unmöglich, wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen kann18.

Der Umstand, dass der Autokäufer ein reimportiertes Fahrzeug erworben hat, steht einer auf die Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion gerichteten Beschaffungspflicht des Autoverkäufers ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Autokäufer aus preislichen Erwägungen bewusst dieses Fahrzeug anstelle eines bereits angekündigten Nachfolgemodells erworben hat. Das Berufungsurteil lässt auch Feststellungen dazu vermissen, dass es sich bei dem erworbenen Fahrzeug allein aufgrund des Reimports nicht um ein Neufahrzeug handelte19. Wie die Revision geltend macht, hat der Autohändler jedoch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der Autokäufer habe sich wegen des günstigen Preises für diesen EU-Reimport entschieden. Träfe dies zu, könnte eine Beschaffungspflicht des Autoverkäufers entfallen20.

Zudem kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Autokäufer die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gegenüber dem Autohändler erstmals geltend gemacht hat:

  • Hätte der Autokäufer ein Nachlieferungsbegehren erstmals mit dem Güteantrag gegenüber dem Autohändler geltend gemacht, wäre die vorgenannte zeitliche Grenze überschritten. Da bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Gütestelle mehr als zwei Jahre seit dem Abschluss des Kaufvertrags verstrichen waren, käme es nicht darauf an, ob dem Autohändler was dieser bestritten hat dieser Antrag überhaupt zugegangen ist.
  • Wäre ein Nachlieferungsbegehren bereits vor dem Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt, bezöge sich die Beschaffungspflicht des Autoverkäufers hingegen allein auf das zu diesem Zeitpunkt hergestellte Nachfolgemodell21. Bei einem erheblichen Mehrwert des Ersatzfahrzeugs bestünde zudem Anlass zur Prüfung, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells übereinstimmend nur gegen eine angemessene Zuzahlung als austauschbar angesehen haben22.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2022 – VIII ZR 50/20

  1. Fortführung der BGH, Urteile vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296; vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330[]
  2. ABl. Nr. L 171, S. 1[]
  3. vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 23 ff.; vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn.20, zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 149 bestimmt; vom 26.01.2022 – VIII ZR 140/20 17[]
  4. vgl. nur BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 38 mwN[]
  5. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, aaO Rn. 37 mwN[]
  6. ABl. Nr. L 171, S. 12[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 357/20 35 mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 54 f.[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, aaO Rn. 51 mwN[]
  10. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – I5 U 215/18[]
  11. BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 41; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 33; jeweils mwN[]
  12. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 mwN[]
  13. BGH, Urteile vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 39; vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 40[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, aaO Rn. 40, 44, 53, 59; siehe bereits BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 35[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 29 und 36; BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 und 58[]
  16. vgl. BGH, Urteile vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54, 65 ff., 71; vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 46[]
  17. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 357/20 59[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; BT-Drs. 14/6040, S. 129[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 41, 43[]
  20. vgl. wiederum BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, aaO Rn. 43[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 55[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 47 ff.[]

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