Ein Anspruch aus Vertrag ist in der Sache nicht geeignet, einen großen Schadensersatzanspruch des Autokäufers zu begründen.
Unabhängig von der Frage, ob in der Durchführung des Software-Updates überhaupt ein eigenständiger Vertrag der Volkswagen AG mit dem einzelnen Geschädigten und nicht (lediglich) die Befolgung der behördlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes zu sehen ist, wäre das Aufspielen eines mangelhaften Software-Updates im März 2017 allenfalls geeignet, hierauf bezogene Schadensersatzansprüche zu begründen, nicht aber die vom Autokäufer im Rahmen des großen Schadensersatzes beanspruchte Befreiung von der mit dem ursprünglichen Kaufvertrag von November 2016 eingegangenen ungewollten Verpflichtung bzw. den Ersatz für die in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel1.
Der Bundesgerichtshof hat im hier entschiedenen Fall die Klage gleichwohl nicht abgewiesen, sondern lediglich an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem instanzgerichtlichen Vortrag des Autokäufers, den die Revisionserwiderung im Rahmen ihrer Gegenrügen in Bezug genommen hat, sei in dem von der Volkswagen AG nach dem Bescheid des KBA vom 15.10.2015 entwickelten Update eine der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware „wirkungsgleiche“ sog. Aufwärmfunktion enthalten, durch die das Fahrzeug für die Dauer des behördlichen Testverfahrens sauber fahre, danach aber nicht mehr, so dass die Volkswagen AG im Ergebnis nur eine Betrugssoftware durch eine andere ersetzt habe. Mit diesem Vortrag des Autokäufers hat sich das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – nicht befasst. Eine eigene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist mangels jedweder Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht möglich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 265/20
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 152/20, NJW-RR 2021, 1464 Rn. 24 mwN[↩]











