Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen.
Zwar hätte der Berufungskläger seine Berufung auch auf die einzelnen Ansprüche beschränken können, soweit es sich dabei um jeweils tatsächlich und rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs handelt1. Die Annahme, eine Partei wolle erhebliches Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, setzt jedoch eindeutige Anhaltspunkte voraus2.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken3. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig4.
Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen5. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig6.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beziehen sich die – hier zu unterstellenden – Ansprüche wegen mangelhafter Aufklärung des Klägers über die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Risiken und Nachteile auf einen alle Prospektfehler umfassenden einheitlichen Streitgegenstand.
Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören7. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können8.
Danach bildet der Anspruch, wegen Prospektmängeln Schadensersatz zu erhalten, einen einheitlichen, alle Prospektmängel umfassenden Streitgegenstand. Denn bei natürlicher Betrachtung sind die einzelnen Prospektmängel nicht jeweils isoliert zu beurteilen. Es ist vielmehr – jedenfalls bei der hier geltend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne – der Prospekt als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob der Anleger insgesamt ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden ist9. Daraus folgen unterschiedliche materiellrechtliche Ansprüche, je nachdem, um welchen Prospektmangel es geht. Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof auch an, dass diese Einzelansprüche unterschiedlichen Verjährungen unterliegen können10. Prozessual geht es aber nur um einen einheitlichen Anspruch, mithin um einen Streitgegenstand.
Damit ist die Berufung des Klägers insgesamt zulässig.
Der Kläger hat eine Anlage gezeichnet. Er fühlt sich über die Nachteile und Risiken der Anlage nur unzureichend aufgeklärt. Mithin stellt sein auf diese mangelhafte Aufklärung gestütztes Klagebegehren einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der materiellrechtlichen Ansprüche des Klägers wegen der von ihm geltend gemachten fünf Prospektmängel abgewiesen. Dabei hat es die Verjährung des jeweiligen Einzelanspruchs nicht als selbstständig tragend für den gesamten (prozessualen) Klageanspruch, sondern nur in der Gesamtschau als zur Klageabweisung führend angesehen. Nur wenn hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus allen Prospektmängeln Verjährung eingetreten ist oder diese Ansprüche aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, kann die Klage abgewiesen werden. Die Berufung des Klägers hat deshalb schon dann Erfolg, wenn sich die Begründung des Landgerichts nur hinsichtlich eines der Prospektfehler als unzutreffend erweist – die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wie Kausalität und Verschulden vorausgesetzt. Denn schon bei nur einem (erheblichen) Prospektmangel kann der Anleger vom Gründungsgesellschafter den geltend gemachten Schadensersatz verlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14
- vgl. für die Revisionszulassung BGH, Beschluss vom 16.12 2010 – III ZR 127/10, WM 2011, 526[↩]
- BGH, Urteil vom 28.05.1998 – VII ZR 160/97, NJW 1998, 2977, 2978[↩]
- BGH, Urteil vom 05.10.1983 – VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510; Urteil vom 06.05.1999 – III ZR 265/98, NJW 1999, 3126[↩]
- BGH, Urteil vom 29.11.1956 – III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Urteil vom 13.11.1997 – VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; Urteil vom 26.01.2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn.20 ff. – Schlank-Kapseln; Urteil vom 05.12 2006 – VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.01.1990 – IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urteil vom 05.10.1983 – VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 05.12 2006 – VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; Beschluss vom 15.06.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; BVerwG NJW 1980, 2268 f.; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 520 Rn. 44; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 520 Rn. 40; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 32; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12, ZIP 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 06.05.1999 – III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127[↩]
- BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN[↩]
- ebenso für eine Kapitalanlageberatung BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 14 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12, ZIP 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 189/14 14; Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 11[↩]










