Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden.
 
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek gegen § 866 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es Zinsen, die im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, kapitalisiert als Betrag der Hypothek und damit als Hauptforderung eingetragen hat. Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Zinsen, die als Nebenforderungen tituliert sind, im Vollstreckungsverfahren als Hauptforderung geltend gemacht und durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert werden können.
Eine Ansicht hält es für zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen, die erstmals im Vollstreckungsverfahren – als zwischenzeitlich aufgelaufene rückständige Zinsen – in kapitalisierter Form geltend gemacht werden, der Hauptforderung hinzuzurechnen und mit dieser als Betrag der Zwangssicherungshypothek einzutragen1.
Nach anderer Ansicht können bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek Zinsen stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind. Nach dieser Auffassung ist es nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen2.
Der Bundesgerichtshof hält die letztgenannte Ansicht für richtig. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden.
Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Grundlage der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 704, 750 ZPO) und damit auch der Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ist der Vollstreckungstitel; auf seiner Grundlage findet anschließend nach § 867 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt3. Die Zwangssicherungshypothek kann somit die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern. Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen, die als Nebenforderung, d.h. in Abhängigkeit von einer Hauptforderung unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns, tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen4. Es widerspräche dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit, wenn Zinsen abweichend vom Titel in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung eingetragen werden könnten, weil dann aus der Eintragung nicht mehr ersichtlich wäre, ob der Betrag der Hypothek allein eine Hauptforderung (das Hypothekenkapital) ausweist oder ob er auch Zinsen beinhaltet5. Dies ist aber erforderlich, weil sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, als auch für das Zwangsversteigerungsverfahren von Bedeutung ist, ob und inwieweit wegen einer Hauptforderung oder wegen einer Nebenforderung in Form von Zinsen vollstreckt wird.
Wegen mangelnder Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs wäre eine solche Eintragung selbst dann unzulässig, wenn Zinsen, die kapitalisiert und unter Hinzurechnung zur Hauptforderung als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, ihren Charakter als Nebenforderungen behielten. Würden die Zinsen bei dieser Art der Eintragung hingegen Teil der Hauptforderung, folgte deren Unzulässigkeit auch aus weiteren Aspekten.
Zunächst würde die Vorschrift des § 866 Abs. 3 ZPO unterlaufen. Danach darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Der Wortlaut entspricht weitestgehend dem der Wertvorschrift des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, jedoch mit dem Unterschied, dass es nicht darauf ankommt, ob die Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht „werden“, sondern ob sie als Nebenforderung geltend gemacht „sind“. Dies spricht für die Annahme, dass es für die Einordnung der Zinsen als Nebenforderung darauf ankommt, wie die Zinsen tituliert sind, und nicht darauf, wie der Gläubiger sie im Vollstreckungsverfahren geltend macht, d.h. ob er sie kapitalisiert, indem er für vergangene Zeiträume aufgelaufene Rückstände betragsmäßig aus- und der Hauptforderung hinzurechnet.
Jedenfalls folgt die Maßgeblichkeit des Titels und nicht des Eintragungsantrags aus Sinn und Zweck der Norm. Diese zielt darauf ab, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten. Daneben soll die Vorschrift auch verhindern, dass für kleine Forderungen des Alltags eine Realsicherheit erlangt werden und der Schuldner so seines Grundeigentums verlustig gehen kann6. Diese Zwecke würden verfehlt, wenn der Gläubiger in regelmäßigen Abständen die zwischenzeitlich aufgelaufenen rückständigen Zinsen kapitalisieren und bei Erreichen des Mindestwertes von 750, 01 € durch die Eintragung einer Zwangshypothek sichern lassen könnte. Hiermit würde die in § 866 Abs. 3 ZPO getroffene Regelung im Ergebnis umgangen7.
Als Nebenforderung titulierte Zinsen können allerdings – aber eben auch nur dann – kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht8. Denn ebenso wie Zinsen im Erkenntnisverfahren mit dem Erlöschen der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung werden9, werden sie im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung, wenn die im Titel ausgewiesene Hauptforderung zwischenzeitlich erloschen ist, etwa weil sie nach Erlass des Titels erfüllt wurde (§ 362 BGB).
Dass der Gläubiger die Zinsen im Vollstreckungsverfahren ausrechnet und ohne die noch bestehende Hauptforderung oder – wie hier – zusammen mit einem anderen Teil der Hauptforderung vollstreckt, d.h. mit einem Teil, von dem sie nicht abhängen, reicht hingegen nicht aus. Die letztgenannte Vorgehensweise mag zwar im Einzelfall zumindest dem Zweck, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten, nicht zuwiderlaufen. Ob dem so ist, hinge aber allein von dem Verhalten des Gläubigers ab. Dieser könnte die Regelung des § 866 Abs. 3 ZPO im Ergebnis umgehen, indem er jeweils Teile der Hauptforderung mit kapitalisierten Zinsen so zusammenrechnet, dass sie gerade den Betrag von 750, 01 € erreichen.
Vor allem spricht gegen die Zulässigkeit der Eintragung kapitalisierter Zinsen als Teil der Hauptforderung, dass der Gläubiger auf diese Weise die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung titulierter und gesicherter Zinsen umgehen könnte.
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Soweit sie jedoch künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB). Da der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt, bleiben akzessorische Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte jedoch bestehen. Für durch eine Hypothek gesicherte Ansprüche regelt § 216 Abs. 1 BGB, dass die Verjährung des Anspruchs den Gläubiger nicht hindert, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand (Grundstück) zu suchen. Dies gilt nach Abs. 3 der Vorschrift indes nicht für verjährte Ansprüche auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen (vgl. auch § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB). Somit unterliegen Zinsen, die im Titel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, der regelmäßigen Verjährungsfrist, und können nach Eintritt der Verjährung auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert sind.
Der Sinn und Zweck der Verkürzung der Verjährung in § 197 Abs. 2 BGB liegt darin, die Ansammlung von Rückständen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nicht zu begünstigen und sie nicht zu einer solchen Höhe anwachsen zu lassen, dass der Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder zugrunde gerichtet wird10.
Wäre es jedoch zulässig, zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen zu kapitalisieren und als Teil der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Hauptforderung eintragen zu lassen, könnte der Gläubiger sie wie die Hauptforderung unabhängig von ihrer Verjährung aus dem Grundstück beanspruchen. Hiermit würden die Vorschriften der § 197 Abs. 2, § 216 Abs. 3 BGB, die Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen hinsichtlich der Verjährung und Vollstreckbarkeit aus den genannten Gründen anders behandeln als die Hauptforderung, in unzulässiger Weise umgangen11.
Schließlich spricht gegen die Zulässigkeit der Eintragung von erst im Vollstreckungsantrag kapitalisierten Zinsen als Teil der Hauptforderung, dass der Gläubiger sich auf diese Weise einseitig eine Rangverbesserung in der Zwangsversteigerung verschaffen könnte.
Nach § 10 Abs. 1 ZVG erhält der Hauptanspruch einer Hypothek (das Kapital) in der Zwangsversteigerung ohne zeitliche Beschränkung die Rangklasse 4. Gleiches gilt für Nebenforderungen, die als einmalige Leistungen nicht zeitlich abgegrenzt sind, z.B. für Kosten12. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, genießen das Vorrecht dieser Klasse hingegen nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge. Die älteren Rückstände fallen in die Rangklasse 8, oder – wenn der Gläubiger ihretwegen in das Grundstück vollstreckt – in die Rangklasse 513. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZVG der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände (Satz 2). Sinn und Zweck der Beschränkung des Vorrechts wiederkehrender Leistungen ist, dass die Sicherheit des Realkredits leiden müsste, wenn das Vorrecht allen nicht verjährten Zinsansprüchen gewährt würde14.
Könnten jedoch als Nebenforderung titulierte Zinsen bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als Teil des Kapitals eingetragen werden, fielen sie ab diesem Zeitpunkt bei der Zwangsversteigerung stets in die Rangklasse 4. Der Gläubiger könnte folglich eine Rangverbesserung hinsichtlich der als Nebenforderung titulierten Zinsen allein dadurch bewirken, dass er sie bei seinem Eintragungsantrag kapitalisiert und der Hauptforderung hinzurechnet15.
Soweit dem entgegengehalten wird, es müsse nicht in jedem Fall zu einer Rangverbesserung und könne im Einzelfall sogar zu einer Verschlechterung des Rangs kommen16, trifft dies zwar zu. Eine Rangverbesserung erfahren die kapitalisierten Zinsen nämlich nur, wenn und soweit die Beschlagnahme mehr als zwei Jahre nach der Eintragung erfolgt, da sie anderenfalls auch als im Zeitpunkt der Beschlagnahme rückständige Zinsen aus den letzten zwei Jahren bzw. ab dann als laufende Zinsen in die Rangklasse 4 fallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es allein auf die erste Beschlagnahme ankommt, gleich durch welchen Gläubiger sie veranlasst wird (§ 13 Abs. 4 ZVG), und dass darüber hinaus auch eine bereits in einem Zwangsverwaltungsverfahren erwirkte Beschlagnahme für die Zwangsversteigerung als die erste gilt, wenn sie bis zu der in der Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme fortgedauert hat (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ZVG). In der Zwangsverwaltung kann die Eintragung der Zinsen als Hypothekenkapital sogar zu einer Rangverschlechterung für den Gläubiger führen, weil dort nach § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG bei der Verteilung der laufenden Überschüsse in Rangklasse 4 nur die laufenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen sind. Dass die Kapitalisierung der Zinsen unter Umständen keine Verbesserung oder gar eine Verschlechterung für den Gläubiger bewirken kann, ändert aber nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ihm überhaupt gestattet sein soll, den Rang, den das Gesetz den Zinsen als wiederkehrenden Leistungen zuweist, allein dadurch zu verändern, dass er rückständige Zinsen aus- und der Hauptforderung hinzurechnet.
Der Einwand, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Kapitalisierung von Zinsen bei der Zwangssicherungshypothek unzulässig, bei der Verkehrshypothek aber zulässig sein soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar wird es in der Tat bei der Verkehrshypothek nach § 1113 BGB für zulässig erachtet, Zinsen für abgelaufene Zeiträume in kapitalisierter Form als Betrag der Hypothek einzutragen17, wobei – soweit ersichtlich – davon ausgegangen aber nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, dass auch eine Hinzurechnung zu einer Hauptforderung zulässig ist. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass entsprechendes auch für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek gelten muss18. Denn während die Kapitalisierung der Zinsen bei der Verkehrshypothek auf einer Einigung des Grundstückseigentümers mit dem Hypothekengläubiger beruht (§ 873 BGB), würde es bei der Zwangssicherungshypothek dem Gläubiger – wie gezeigt – ermöglicht, einseitig die für Zinsen geltenden Verjährungsregelungen zu Lasten des Grundstückseigentümers zu umgehen, indem er Rückstände aus- und der Hauptforderung hinzurechnet. Zudem gilt auch die Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, die der Gläubiger auf diese Weise ebenfalls umgehen könnte, allein für die Zwangssicherungshypothek, nicht aber für die Verkehrshypothek.
Anders liegt es hingegen, wenn die Zinsen zwar kapitalisiert, aber ausdrücklich als Nebenforderungen eingetragen werden („Zwangssicherungshypothek zu 600 € nebst 150,01 € Zinsen hieraus für den Zeitraum … bis …“). Denn die Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere Berechnungsart für die Kennzeichnung der Zinsen19. Werden die als Nebenforderung titulierten Zinsen so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 BGB oder der Regelung über die Rangklassen in § 10 ZVG. Eine solche Eintragung ist daher zulässig20.
Der Annahme einer für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlichen Gesetzesverletzung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung (hier:) der Zwangssicherungshypothek noch nicht geklärt war, ob rückständige Zinsen kapitalisiert eingetragen werden können, wenn sie im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind.
Allerdings wird teilweise angenommen, eine Gesetzesverletzung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO scheide aus, wenn die Eintragung auf eine vertretbare Auslegung des Gesetzes durch das Grundbuchamt gestützt sei; eine nachträgliche andere Auslegung durch das Beschwerdegericht rechtfertige nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs21.
Überwiegend wird hingegen davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, allein auf die objektive Rechtslage ankomme22.
Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Gesetzliche Vorschriften sind i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verletzt, wenn bei der Eintragung zu beachtende Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts infolge eines objektiven Pflichtenverstoßes des Grundbuchamts nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Die Gesetzesverletzung ist ein objektiver Begriff. Die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes braucht deshalb nicht auf einem Verschulden des Grundbuchamts zu beruhen, sondern kann auch ohne ein Verschulden gegeben sein23. Ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, ist aus der Sicht des Grundbuchamts und nach dem von ihm anzuwendenden Recht zu beurteilen. Maßgebend dafür ist die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage24. Daher liegt eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht vor, wenn das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre25. Soweit es indes um die richtige Auslegung und Anwendung des Gesetzes selbst geht, kommt es auf die „Erkennbarkeit“ des richtigen Gesetzesinhalts für das Grundbuchamt nicht an, sondern allein auf die objektive Rechtslage. Da Rechtsnormen einen bestimmten Inhalt haben, ist dieser durch eine von der gültigen Auslegung abweichende Inhaltsbestimmung verletzt, auch wenn diese vertretbar ist26. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt daher vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – V ZB 52/20
- vgl. LG Bonn, Rpfleger 1982, 75; MünchKomm-ZPO/Dörndorfer, 6. Aufl., § 866 Rn. 10; BLHAG/Nober, 79. Aufl., § 866 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO, 12. Aufl., § 866 Rn. 7; Noethen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., ZPO § 866 Rn. 6; Meikel/Grziwotz, GBO, 12. Aufl., Einl B Rn. 575; Stöber/Morvilius, GBO-Verfahren und Grundstückssachenrecht, 3. Aufl., Rn. 839; Helwich, JurBüro 2008, 566, 569; Böttcher, NJW 2013, 838, 839; Morvilius, FPR 2013, 382, 383[↩]
- vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG München, FGPrax 2012, 11; Rpfleger 2016, 556, 557 f.; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; KG, FGPrax 2017, 99, 100; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu § 1113 Rn. 54; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 866 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 13; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4; HK-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 866 Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel [1.07.2021], § 866 Rn. 8; Schuschke/Göbel in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 866 ZPO Rn. 6; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 321; Schumacher, JurBüro 1950, 33; Hellmig, Rpfleger 1982, 301; Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798; Hintzen, ZIP 1991, 474, 478 f.; ders., Rpfleger 2009, 448; Böhringer, ZfIR 2018, 373, 374; siehe auch schon KG, KGJ 50 [1919], 149, 155[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2015 – V ZR 93/14 8[↩]
- zutreffend OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG München, FGPrax 2012, 11; Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 320 f.; Hellmig, Rpfleger 1982, 301; Hintzen, Rpfleger 2009, 448[↩]
- zutreffend OLG München, FGPrax 2012, 11, 12[↩]
- BT-Drs. 13/341 S. 35[↩]
- zutreffend OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG Hamm, FGPrax 2009, 153 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4[↩]
- zutreffend OLG Düsseldorf, FGPrax 2019, 101, 102[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1957 – VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 175; Urteil vom 14.03.1994 – VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870; Beschluss vom 25.11.2004 – III ZR 325/03 5; jeweils zu § 4 ZPO[↩]
- BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 199 mwN[↩]
- zutreffend Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 321; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54[↩]
- vgl. Stöber/Achenbach, ZVG, 22. Aufl., § 10 Rn. 83; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 10 Rn. 52[↩]
- vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 10 Rn. 52; Stöber/Achenbach, aaO[↩]
- vgl. Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 58[↩]
- vgl. OLG München, FGPrax 2012, 11, 12; Rpfleger 2016, 556, 557; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Hintzen, ZIP 1991, 474, 479; ders., Rpfleger 2009, 448[↩]
- so Meikel, GBO, 12. Aufl., Einl. B Rn. 575[↩]
- MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 1113 Rn. 49; BeckOK BGB/Rohe [1.08.2021], § 1113 Rn. 18; RGKR/Mattern, BGB, 12. Aufl., § 1115 Rn. 25 f.[↩]
- so aber LG Bonn, Rpfleger 1982, 75[↩]
- zutreffend Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798[↩]
- zutreffend OLG Hamm, FGPrax 2013, 149 zu Säumniszuschlägen[↩]
- vgl. LG Lübeck, JurBüro 1973, 652, 653; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 81; KEHE/Schrandt/Kalb, 8. Aufl., § 53 GBO Rn. 17[↩]
- vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 53 Rn. 21; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 46; BeckOK GBO/Holzer [1.08.2021], § 53 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.07.1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 260; Beschluss vom 16.02.2012 – V ZB 204/11 18[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.07.1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, Leitsatz[↩]
- zutreffend Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 46[↩]











