Bei einfachen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung1. Auch die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens2. Der Ausdruck des online abgerufenen Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Arbeitsvertragsparteien zuletzt noch darüber, ob eine Kündigung der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.07.2022 das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Mai 2021 bei der Arbeitgeberin. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.03.2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin mit Schriftsatz vom 18.03.2022 Kündigungsschutzklage und wies auf ihre bestehende Schwangerschaft hin. Das Arbeitsgericht stellte später – mit Urteil vom 11.01.2023 – fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde. Das zuständige Regierungspräsidium erteilte der Arbeitgeberin mit Bescheid vom 25.07.2022 die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin. Im Rahmen des damals noch erstinstanzlich anhängigen Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Arbeitgeberin erstmals mit Schriftsatz vom 04.11.2022 darauf, sie habe das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 26.07.2022 ein weiteres Mal außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2022 gekündigt. Die Arbeitnehmerin hat den Zugang dieses Kündigungsschreibens bestritten.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung vom 14.03.2022 gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat ihr in der Berufung stattgegeben3. Dies sah das Bundesarbeitsgericht nun ebenso und hat die gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts gerichtete Revision der Arbeitgeberin als unbegründet zurückgewiesen:
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Arbeitnehmerin das erstinstanzliche Urteil zu Recht abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Kündigung vom 26.07.2022 außerordentlich fristlos oder hilfsweise ordentlich aufgelöst worden ist. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist sie für den Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben.
Eine Kündigung vom 26.07.2022 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam, da die Frist des § 4 Satz 1 KSchG erst ab Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen beginnt4.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Arbeitgeberin für den von der Arbeitnehmerin bestrittenen Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts5 und des Bundesgerichtshofs6 geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.
Die Arbeitgeberin trägt für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens die Darlegungs- und Beweislast7.
Die Arbeitgeberin hat für den von ihr behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens am 28.07.2022 in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin keinen Beweis angeboten, insbesondere keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll.
Es besteht auch kein Anscheinsbeweis zugunsten der Arbeitgeberin, dass ein Zugang des Kündigungsschreibens vom 26.07.2022 bei der Arbeitnehmerin erfolgt ist.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Arbeitgeberin überhaupt einen ausreichenden Vortrag dazu gehalten hat, dass sie ein an die Arbeitnehmerin adressiertes Schreiben bei der Deutschen Post AG eingeliefert hat. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die Arbeitgeberin berühmt, einen Fensterbriefumschlag benutzt zu haben, der dieselbe Adresse wie das vermeintlich zugestellte Kündigungsschreiben hat erkennen lassen, oder ob sie einen fensterlosen Umschlag mit der zutreffenden Anschrift der Arbeitnehmerin versehen hat.
Jedenfalls genügt der von der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit einem von der Arbeitgeberin im Internet abgefragten Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“) nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Arbeitnehmerin tatsächlich zugegangen ist.
Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist8.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde9. Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen ein Zustellverfahren zu beurteilen, bei dem die Ablieferung der Sendung durch deren Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist10.
Das Bundesarbeitsgericht muss nicht entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung folgt und bei Einhaltung des vorbezeichneten oder eines anderen, von der Deutschen Post AG angewandten Verfahrens vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang der im Einschreiben enthaltenen Willenserklärung ausgeht. Es ist weder von der Arbeitgeberin vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt, welches Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung des Einwurf-Einschreibens zur Anwendung gekommen ist. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Die Arbeitgeberin hat den Auslieferungsbeleg für die von ihr am 26.07.2022 eingelieferte Postsendung nicht vorgelegt und ist hierzu wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs nicht mehr in der Lage. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger11. Es fehlt an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs begründet keine gegenüber einfachen Briefen – bei denen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht1 – signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens. Da durch die Absendung eines Schreibens nicht der Nachweis seines Zugangs erbracht werden kann, ist der Einlieferungsbeleg für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung2.
Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
Für dieses Ergebnis spricht ferner, dass der von der Arbeitgeberin vorgelegte Sendungsstatus weder erkennen lässt, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Würde ein solcher Sendungsstatus, der auch die Person des Zustellers in keiner Weise kenntlich macht, für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger der Sendung – anders als bei dem Einwurf eines Schreibens in den Hausbriefkasten durch einen Boten – praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. Demgegenüber hatte die Arbeitgeberin als Absenderin die Möglichkeit, die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs anzufordern. Hierzu bestand innerhalb der von ihr angegebenen Frist von 15 Monaten, in denen die Deutsche Post AG die Kopien speichert, auch genügend Anlass, nachdem die Arbeitnehmerin bereits erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten hatte und ausweislich des angefochtenen Berufungsurteils im Urteil des Arbeitsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.201612 Bezug genommen wurde.
Die Ausführungen der Arbeitgeberin zum „Vertrauensvorschuss“ eines Sendungsstatus stellen bloße Mutmaßungen und Annahmen dar, die nichts über den konkreten Ablauf des Zustellverfahrens aussagen.
Soweit die Arbeitgeberin meint, ein Anscheinsbeweis sei aufgrund von Besonderheiten des Falls wegen „vieler positiver Indizien“ (in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben der Arbeitnehmerin) gegeben, zeigt sie damit keinen Rechtsfehler im Berufungsurteil auf. Eine konkrete Verfahrensrüge ist damit nicht verbunden. Im Ergebnis setzt die Arbeitgeberin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch das Landesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24
- st. Rspr., vgl. BGH 19.05.2022 – V ZB 66/21, Rn. 10; 21.01.2009 – VIII ZR 107/08, Rn. 11[↩][↩]
- vgl. BGH 27.09.2016 – II ZR 299/15, Rn. 32, BGHZ 212, 104[↩][↩]
- LAG Baden-Württemberg vom 12.12.2023 – 15 Sa 20/23[↩]
- vgl. BAG 26.04.2022 – 9 AZR 139/21, Rn. 14; 6.09.2012 – 2 AZR 858/11, Rn. 11 f., BAGE 143, 84[↩]
- vgl. BAG 20.06.2024 – 2 AZR 213/23, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH 6.10.2022 – VII ZR 895/21, Rn. 16 mwN, BGHZ 234, 316[↩]
- vgl. BAG 22.08.2019 – 2 AZR 111/19, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 20.06.2024 – 2 AZR 213/23, Rn. 13; BGH 3.12.2024 – VI ZR 18/24, Rn.19[↩]
- vgl. BGH 11.05.2023 – V ZR 203/22, Rn. 8; 27.09.2016 – II ZR 299/15, Rn. 33, BGHZ 212, 104[↩]
- vgl. BGH 27.09.2016 – II ZR 299/15 – aaO[↩]
- vgl. ErfK/Müller-Glöge 25. Aufl. BGB § 620 Rn. 54[↩]
- BGH 27.09.2016 – II ZR 299/15, Rn. 33, BGHZ 212, 104[↩]











