In der Verwendung einer unklaren Funktionsbezeichnung des entscheidenden Richters in einer gerichtlichen Entscheidung (hier: als „Vorsitzender“ statt als „Einzelrichter“) liegt keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt1. Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift begründet jedoch zugleich einen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß2; ein solcher liegt erst vor, wenn eine derartige Norm willkürlich unrichtig angewendet wird3.
So auch in dem hier entschiedenen Fall: Der Beschwerdeführer bringt keine Tatsachen dafür vor, dass der Richter, der den Beschluss erlassen hat, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Dass dieser Richter „als Vorsitzender“ und nicht – wie in § 568 Satz 1 ZPO vorgesehen – „als Einzelrichter“ bezeichnet wurde, stellt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18