Feststellungsklage auf Nichtentzug des Pflichtteilsrecht

Die Klage auf Feststellung, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen worden, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

Feststellungsklage auf Nichtentzug des Pflichtteilsrecht

Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären ist. Das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis, die jetzt als dessen unselbständiges Element – auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung – nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann1.

Die Klage ist unzulässig, weil ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben können, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären gewesen wäre. Denn das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur „bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis …, die jetzt als dessen unselbständiges Element – auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung – nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann“2.

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Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass bei erfolgter Feststellungsklage eine freiwillige Auskunftserteilung oder eine freiwillige Pflichtteilszahlung der Beklagten zu erwarten ist. Vielmehr hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ergeben, dass die Parteien sehr unterschiedliche Auffassungen zu den Fragen vertreten, ob und in welchem Umfang Auskunft über den Nachlass zu erteilen ist, ob weitere Wertermittlungen für die verschiedenen Grundstücke im Nachlass zu erfolgen haben und in welcher Höhe sich ein Pflichtteilsanspruch berechnet.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 17. März 2022 – 6 U 63/21

  1. vgl. BGH IV ZR 139/91[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1993 – IV ZR 139/91; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.11.2004 – 9 W 30/04; Herberger/Birkenheier, juris PK-BGB, 9. Aufl., § 2333 Rn. 1; Staudinger/Olshausen, BGB (2021), Vorbemerkung zu §§ 2333 ff., Rn. 42[]

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