Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Grundstückserwerbs durch einen Minderjährigen noch unter demjenigen einer Überschreitung der Verpflichtungsermächtigung des Testamentsvollstreckers.
Auch auf die für den dinglichen Erwerb geltenden § 1821 Absatz 1 Nr. 1 und 4 BGB kann das Verlangen einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht gestützt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Ziffern auch den Fall erfassen, dass der Minderjährige Grundeigentum nicht verliert, sondern erwirbt, obwohl der Erwerb von Grundbesitz keine Verfügung im Sinne einer Übertragung, Belastung, Aufhebung, Inhalts- und Rangänderung eines subjektiven Rechts ist. Diese Ziffern sind jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil sie nur Verfügungen und Verpflichtungen hierzu betreffen, die ein Vormund – oder im Anwendungsbereich des § 1643 BGB ein Elternteil – im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht hinsichtlich des Mündelvermögens vornimmt. Sie gilt daher nicht, wenn der betroffene Vermögensgegenstand einer anderweitigen Verwaltung – wie etwa durch einen Testamentsvollstrecker – unterliegt1. Es liegt insoweit keine andere Situation vor als diejenige, in der ein vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigter handelt; für diesen hat bereits das Reichsgericht entschieden2, dass er auch für solche Geschäfte der gerichtlichen Genehmigung nicht bedürfe, die ein Vormund für den Mündel nicht ohne diese hätte abschließen können. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen3, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt sei und keiner vormundschaftsrichterlichen Genehmigung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben bedürfe.
Der Vollzug des Vertrages ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 2206 BGB von einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig.
Allerdings lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 2206 Absatz 1 Satz 2 BGB vorliegen, der Testamentsvollstrecker sich also nur zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand verpflichtet hat, zu der er berechtigt ist. Seine Angabe, dass der Kaufpreis für die Eigentumswohnung (allein) aus Mitteln des Nachlasses beglichen werden solle, über den er verfügen darf, lässt sich mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nicht belegen. Ebenso wenig lässt sich mit den Nachweismitteln der Grundbuchordnung feststellen, ob der Erwerb der Eigentumswohnung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist und der Testamentsvollstrecker die schuldrechtliche Verpflichtung daher nach § 2206 Absatz 1 Satz 1 BGB eingehen durfte.
Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Beim Grundbuchamt ist darauf angetragen, auf der Grundlage der Auflassung und Bewilligung der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin den Beteiligten zu 2 als Eigentümer der Wohnung einzutragen. Ob der Nachlass wirksam verpflichtet worden ist, die Gegenleistung für den Erwerb der Wohnung zu erbringen, unterliegt nicht der Untersuchung durch das Grundbuchamt. Sollte der Testamentsvollstrecker weder nach § 2206 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BGB noch aus einem anderen Grunde berechtigt gewesen sein, die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung einzugehen, ist der Nachlass nicht wirksam verpflichtet worden4. Ob dies zu einer späteren Rückabwicklung des Geschäfts nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen führen kann, ist im Grundbuchverfahren nicht zu untersuchen.
Auch aus § 2206 Absatz 2 BGB lässt sich eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht herleiten. Soweit dort bestimmt ist, dass der Erbe verpflichtet sei, in die nach Absatz 1 berechtigte Eingehung von Verbindlichkeiten einzuwilligen, soll damit dem Testamentsvollstrecker zur Verringerung seines Haftungsrisikos die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in Zweifelsfällen – notfalls klageweise – durch ein Einwilligungsverlangen der Berechtigung seines Handelns zu vergewissern5. Der Vorschrift kann hingegen nicht entnommen werden, dass es im Außenverhältnis der – bei Minderjährigen möglicherweise genehmigungsbedürftigen – Einwilligung des Erben bedürfe.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Mutter des Erben eine familiengerichtliche Genehmigung ihrer Erklärung deshalb benötigt, weil sie damit möglicherweise für ihren Sohn auf Schadensersatzanspruchansprüche gegen den Testamentsvollstrecker verzichtet hat. Diese Frage ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen; sie würde sich erst in einem Zivilprozess stellen, in dem möglicherweise vom Erben geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker die Genehmigung der Mutter des Erben entgegengehalten würde.
Der Grundsatz des effektiven Minderjährigenschutzes rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es trifft allerdings wegen § 1967 Absatz 1 BGB im Ausgangspunkt zu, dass Handlungen des Testamentsvollstreckers dazu führen können, dass der zunächst minderjährige Erbe bei Erreichen der Volljährigkeit mit Verbindlichkeiten belastet sein wird, denen weder er noch mit Billigung des Familiengerichts seine Eltern zugestimmt haben. Das zeigt sich bei dem hier in Rede stehenden Erwerb einer Eigentumswohnung etwa darin, dass dauerhaft die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung anteilig getragen werden müssen (§ 16 Absatz 2 WEG). Diese Rechtsfolge steht indes nicht im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Erben, sondern ist eine notwendige Folge der gesetzlichen Ausgestaltung des Amts des Testamentsvollstreckers. Dessen Befugnisse sind vom Gesetz so ausgestaltet, dass er in dem durch § 2206 Absatz 1 BGB gezogenen Rahmen Verbindlichkeiten für den Nachlass und damit für den Erben eingehen kann, ohne dessen Genehmigung zu bedürfen; dies gilt sowohl für den minderjährigen als auch für den volljährigen Erben. Für beide Gruppen von Erben ist der Schutz dadurch gewährleistet, dass sie einerseits nur berechtigt eingegangene Verbindlichkeit gegen sich gelten lassen müssen und ihnen andererseits – wie der zweite Halbsatz von § 2206 Absatz 2 BGB bestimmt – die Befugnis verbleibt, die Beschränkung ihrer Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
Die Ausführungen von Schöner/Stöber6, auf die das Grundbuchamt Bezug nimmt, betreffen nicht die hier vorliegende Konstellation. Dort ist lediglich ausgeführt, dass es einer familiengerichtlichen Genehmigung dann bedürfe, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund einer testamentarischen Verfügungsbeschränkung der Mitwirkung des Erben bedürfe. Eine solche testamentarische Beschränkung ist hier aber nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts7, die die Einführung des § 1629a BGB zur Folge gehabt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dem Urteil ist es mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger als unvereinbar angesehen worden, dass Eltern kraft ihrer aus § 1629 BGB folgenden elterlichen Vertretungsmacht ihre Kinder bei Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten konnten. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Start des Minderjährigen in die Volljährigkeit unzumutbar belastet werde, wenn es seinen Eltern in derartigen Fällen gestattet werde, ohne eine Haftungsbegrenzung und ohne einen Schutz durch vormundschaftsgerichtliche Genehmigung Verbindlichkeiten zu begründen. Im Falle der Testamentsvollstreckung liegt es indes so, dass Verbindlichkeiten für den Erben von vornherein nur im Rahmen des § 2206 BGB eingegangen werden dürfen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 11 Wx 29/15
- vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 328 16; OLG Hamburg DNotZ 1983, 381 zum Erwerb eines Kommanditanteils; Staudinger/Barbara Veit [2014] Vorbemerkungen zu §§ 1821, 1822, Rn.20; Münchener Kommentar/Wagenitz, BGB, 6. Auflage, § 1821, Rn. 13; BeckOK BGB/Bettin, Edition 34, § 1812, Rn. 2; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Auflage, § 15, Rn. 53; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage, Kap. 1, Rn. 26[↩]
- RGZ 106, 185[↩]
- BGH ZEV 2006, 262[↩]
- vgl. etwa Staudinger/Wolfgang Reimann [2012], BGB § 2206, Rn.20[↩]
- Staudinger/Wolfgang Reimann [2012] BGB § 2206 Rn. 14; BeckOK BGB/J. Mayer, Edition 34, § 2206, Rn. 11[↩]
- Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 3429[↩]
- BVerfGE 72, 155[↩]