Überträgt der Hofnachfolger den Hof im Weg vorweggenommener Erfolge auf einen Nachkömmling, bevor er die Nachabfindungsansprüche eines Geschwisterteils aus § 13 HöfeO befriedigt hat, übernimmt der Nachkömmling und weitere Hofnachfolger die Verpflichtung zur Leistung der Nachabfindung.

Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten Hofnachfolger zu erbringenden Altenteilsleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Die Altenteilsleistungen aus der ersten Hofübertragung sind demgegenüber abzusetzen, jedoch gegenüber Pflichtteilsberechtigten nur in dem Umfang, in welchem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären. Denn nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HöfeO kommt es auf den gesetzlichen, nicht aber auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussbaren und beeinflussten Erbteil an1.
Ist ein nach § 12 HöfeO Berechtigter nach Eintritt des Hoferbfalles (hier Übergabevertrag von 1996), aber vor Entstehung des Anspruchs aus § 13 HöfeO verstorben, so können seine Erben den in seiner Person anwartschaftsrechtlich entstandenen Anspruch gegen den Verpflichteten erheben. Dementsprechend ist hier nach dem Tod der Mutter des Antragstellers als altenteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers deren potentieller Anspruch aus § 13 HöfeO mit einer Quote von 1/2 (gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) in ihren Nachlass gefallen und kann nach dem Tod des Übergebers von ihren Erben geltend gemacht werden.
§ 13 Abs. 1 HöfeO bestimmt, dass dann, wenn der Hoferbe den Hof, oder so wie hier, einzelne Grundstücke, binnen 20 Jahre nach Hofesübernahme veräußert, die nach § 12 HöfeO Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen können, der ihrem nach allgemeinem Recht zu bestimmenden Erbanteil oder Pflichtteil (§ 12 X HöfeO) entspricht. Voraussetzung hierfür ist bei dem Verkauf eines einzelnen Grundstücks weiterhin, dass der Erlös ein Zehntel des Hofeswertes überschreitet.
Die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch des Klägers nach § 13 Abs. 1 HöfeO sind danach im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt. Der Hof war durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.02.1996 vom Vater des Antragstellers und Großvater des Antragsgegners auf seine Tochter, also die Schwester des Antragstellers und Mutter des Antragsgegners, übertragen worden. Diese Übertragung steht nach § 17 Abs. 2 HöfeO dem Erbfall gleich. Somit ist die Schwester des Antragstellers i. S. der §§ 12, 13, 17 Abs. 2 HöfeO als Erbin, der Antragsteller dagegen als weichender Erbe anzusehen, der grundsätzlich Abfindungsansprüche entsprechend seinem Erbteil bzw. Pflichtteil geltend machen kann. Da die Schwester des Antragstellers aber nicht mehr Eigentümerin ist, sondern den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.11.2000 auf ihren Sohn, den Antragsgegner, weiter übertragen hat, richten sich etwaige Ansprüche gegen diesen. Dies folgt aus § 13 Abs. 7 HöfeO. Im Übrigen hat der Antragsgegner in dem Übergabevertrag mit seiner Mutter die Verpflichtung zur Leistung eines etwaigen Abfindungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 auch ausdrücklich übernommen.
Dem Abfindungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erlös aus dem Flächenverkauf nach schlüssigem Vortrag des Antragsgegners eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen der Betriebsführung war. Die Flächen seien anmoorig und sauer und daher zum Ackerbau wenig geeignet gewesen . Sie hätten brach gelegen und nur zur Deckung des Stilllegungsanteils gedient. Der Hof sei seit der Übernahme als Betrieb mit Marktfruchtbau und intensiver Schweinemast ausgebaut worden. So seien für Schweineställe 750.000 € investiert worden. Es sei daher sinnvoll gewesen, die betroffenen Flächen zu verkaufen und den Erlös in den Betrieb zu investieren. Es gebe „einen direkten Zusammenhang mit dem Neubau einer Schweinemastanlage im Jahre 2011 am Standort M. (900 Mastplätze/410.000 €). Der Erlös des Flächenverkaufs war hier ein Teil des Finanzierungskonzeptes für die Ausweitung der Schweineproduktion“.
Denn der Nachabfindungsanspruch bei der Veräußerung von Hofgrundstücken entfällt zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO, wenn die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Jedoch ist diese Vorschrift zum Schutze der weichenden Erben eng auszulegen. Es genügt es daher nicht, dass die Veräußerung sinnvoll oder gar geboten war, sondern es muss um die Existenz des Hofes gegangen sein. Der Anspruch entfällt nur, wenn es ohne die Veräußerung nicht möglich gewesen wäre, die Landwirtschaft auf dem Hofe weiter zu betreiben2.
Ist daher grundsätzlich von einem in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch auszugehen, ist zunächst, wie dies von den Beteiligten sowie auch dem Landwirtschaftsgericht übereinstimmend gesehen worden ist, an den erzielten Kaufpreis für das Grundstück anzuknüpfen.
Ausgangspunkt ist also der Verkaufserlös in Höhe von 133.952, 92 €. Dass dieser Verkaufserlös 1/10 des Hofeswertes übersteigt, sodass ein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HöfeO grundsätzlich besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Abweichend von der Berechnung des Landwirtschaftsgerichts ist der Degressionsbonus von 1/4 aber nicht zu Beginn, sondern erst zum Ende von dem bereinigten Betrag abzusetzen. Dies folgt aus § 13 Abs. 5 HöfeO, der die Reihenfolge etwaiger Abzüge vorgibt und den Degressionsbonus in Satz 5 zuletzt behandelt3.
Von dem Verkaufserlös sind daher – da absetzbare öffentliche Abgaben nicht in Rede stehen – zunächst die im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. des Übergabevertrages vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten anteilig abzusetzen, und zwar prozentual in dem Verhältnis, in dem die veräußerten Flächen zum geerbten bzw. übertragenen Gesamtbesitz stehen4. Dies sind hier 31 %.
Mit diesem Prozentsatz sind zunächst die von der Mutter des Antragsgegners übernommenen Verbindlichkeiten in Ansatz zu bringen. Weiterhin sind als Nachlassverbindlichkeiten die Altenteilsrechte abzusetzen, jedoch gegenüber Pflichtteilsberechtigten -wie hier dem Antragsteller- nur in dem Umfang, in welchem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären. Denn nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HöfeO kommt es auf den gesetzlichen, nicht aber auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussbaren und beeinflussten Erbteil an5. Der BGH hat daher in dem zitierten Fall, in dem die Mutter abgebende Hofeigentümerin war, nur das Altenteilsrecht des Vaters berücksichtigt und hierzu auszugsweise ausgeführt6:
„Das für die Mutter der Beteiligten vereinbarte Altenteilsrecht durfte deswegen nicht berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich hingegen mit dem Altenteilsrecht des Vaters. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte er nach § 14 Abs. 2 HöfeO vom Hoferben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen Altenteil verlangen können; insofern beruhte die Belastung des Hoferben mithin nicht erst auf einer Maßnahme des Übergebers. Es würde den Pflichtteilsberechtigten doppelt begünstigen, wenn bei der Berechnung des Pflichtteilswertes einerseits das gesetzliche Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten unberücksichtigt bliebe, andererseits aber auch sein Erbanteil wegen eines in der Inanspruchnahme desselben Altenteils liegenden Verzichts auf den Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) nicht mitgezählt werden dürfte. Diese Unbilligkeit ist nicht durch Berücksichtigung einer – fiktiven – Erbquote des überlebenden Ehegatten auszugleichen (…), vielmehr ist nach der Regelung des § 2311 BGB der kapitalisierte Wert des gesetzlichen Altenteils als Nachlassverbindlichkeit abzusetzen.“
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass (nur) das kapitalisierte Altenteilsrecht der Mutter des Antragstellers berücksichtigungsfähig ist, und zwar für den Zeitraum von der (dem Eintritt des Erbfalls gleichstehenden) Übergabe bis zu ihrem Ableben, mithin für ca. 9 Jahre und 11 Monate. Dies entspricht 9, 92 Jahren. Ausgehend von einem Jahreswert von 9.000 DM gemäß § 9 Übergabevertrag führt dies zu einem Wertansatz von (89.280 DM =) 45.648, 14 €.
Die Altenteilslasten, die der Antragsgegner nach § 5 des Übergabevertrages vom 25.11.2000 gegenüber seinen Eltern übernommen hat, sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig, auch nicht im Hinblick auf den gesetzlichen Altenteilsanspruch des Vaters nach § 14 Abs. 2 HöfeO. Dies folgt daraus, dass es insoweit um einen weiteren (vorweggenommenen) Erbfall nach seiner Mutter geht. Der Antragsgegner hatte aber die Verpflichtung seiner Mutter zur Abfindung des Antragstellers als weichenden Erben bezogen auf den ersten Erbfall in vollem Umfang übernommen. Er hat mithin dasjenige zu leisten, was seine Mutter zu leisten gehabt hätte, wenn sie den Hof nicht an ihren Sohn, den Antragsgegner, übergeben hätte.
Von den hiernach berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten ist als Degressionsbonus ein Viertel abzusetzen (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Denn die dem Erbfall gleichzusetzende Hofübergabe ist mehr als 10 Jahre aber nicht mehr als 15 Jahre nach dem Stichtag erfolgt.
Von diesem Betrag stand dem Antragsteller zunächst, da er auf den Pflichtteil gesetzt worden ist, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich 1/8 zu. Denn im gemeinsamen Testament der Eltern des Antragstellers -handgeschrieben von der Mutter- heißt es ausdrücklich, ihre Tochter G., also die Schwester des Antragstellers und die Mutter des Antragsgegners, werde zur Alleinerbin des Hofesvermögens berufen. Ihr Sohn H., also der Antragsteller, werde in jedem Fall „auf Pflichtteil gemäß Höfeordnung gesetzt“ . Hierbei ist es geblieben. Zwar haben die Eltern des Antragstellers nochmals ein gemeinsames Testament gemacht, wonach sämtliche Haushaltsgegenstände sowie das Barvermögen gegenseitig an den Letztlebenden vererbt wurden. Der Letztlebende, so wurde bestimmt, vermache seine Sachen dann an beide Kinder, also an den Antragsteller und die Mutter des Antragsgegners. Ausweislich des Wortlauts dieses Testaments ging es aber nicht mehr um den Hof, sondern nur noch um das hofesfreie Vermögen (Haushaltsgegenstände und Barvermögen). Dies war auch folgerichtig, weil der Hof durch den Übergabevertrag vom 28.02.1996 zwischenzeitlich an die Tochter übertragen war, also im Vermögen der Eltern nicht mehr vorhanden war.
In diesem Hofübergabevertrag ist im Übrigen der zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die frühere Verpachtung des Hofes an den Antragsteller sowie die Kündigung dieses Vertrages und die gerichtliche Klärung dieser Angelegenheiten, ausdrücklich erwähnt , war also den Eltern sehr wohl präsent. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Antragstellers – gleichwohl – von ihrem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der zum Hofesvermögen getroffenen letztwilligen Verfügung, wonach die Tochter Alleinerbin werden und der Sohn in jedem Fall auf das Pflichtteil gemäß Höfeordnung gesetzt werden sollte, abweichen wollten, sind daher nicht ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung der beiden gemeinschaftlichen Testamente aus 1995 und 1998 unter Berücksichtigung des Hofübergabevertrages von 1996, dies alles wiederum im Gesamtzusammenhang der Geschehnisse mit der früheren Verpachtung an den Antragsteller, lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass es dabei bleiben sollte, dass dem Antragsteller nur sein Pflichtteil an dem Hof zustehen sollte.
Gemäß § 13 IX 1 HöfeO erhöht sich jedoch der Anteil des Antragstellers um den Pflichtteil nach seiner im Jahr 2005 verstorbenen Mutter um 1/8 auf insgesamt (1/8 + 1/8 =) 2/8, mithin 1/4.
Auch die Erben der nach § 12 HöfeO Berechtigten können den auf sie übergegangenen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend machen. Ist ein nach § 12 Berechtigter nach Eintritt des Hoferbfalles (hier Übergabevertrag von 1996), aber vor Entstehung des Anspruchs aus § 13 HöfeO verstorben, so können seine Erben den in seiner Person anwartschaftsrechtlich entstandenen Anspruch gegen den Verpflichteten erheben7. Handelt es sich bei dem verstorbenen Berechtigten -wie hier bei der Mutter des Antragstellers- um den altenteilsberechtigten Ehegatten des Übergebers, stand auch ihm anwartschaftsrechtlich ein Anspruch nach § 13 HöfeO gegen den Hoferben zu; denn die in § 14 II 1 HöfeO vorgesehene Verzichtsleistung bezieht sich nur auf Ansprüche aus § 12, nicht aber auf solche aus § 13 HöfeO8. Der Mutter des Antragstellers als altenteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers stand also ein potentieller Anspruch aus § 13 HöfeO zu. Ihre Nachabfindungsanwartschaft als weichende Erbin mit einer Quote von 1/2 (gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) ist in ihren Nachlass gefallen und kann nach dem Tod des Übergebers, der vorliegend am 22.03.2010 eingetreten ist, von ihren Erben geltend gemacht werden9. Da der Antragsteller allerdings bezüglich des Hofesvermögens auch von seiner Mutter testamentarisch ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt worden ist, ist die Mutter hinsichtlich der höferechtlichen Ansprüche aus § 13 HöfeO allein von der Schwester des Antragstellers beerbt worden. Dem Kläger steht dann nach §§ 13 IX 1, 13 VII, 13 I, 12 X HöfeO gegenüber dem Antragsgegner der Pflichtteil aus der Quote von 1/2 seiner Mutter zu, die er wiederum neben seiner Schwester gesetzlich zu 1/2 beerbt hätte. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte er also von seiner Mutter Ergänzungsabfindungsansprüche von 1/4 geerbt; sein Pflichtteilanspruch über seine Mutter beträgt also 1/8.
Dem Nachabfindungsanspruch in dieser Höhe kann entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts nicht entgegen gehalten werden, dass eine Verpflichtung zur Leistung i. S. v. § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO unbillig wäre. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner, der auch den Hof seiner Vaters als Eigentümer bewirtschaftet und bei der kurz nach dem Tod seines Großvaters mütterlicherseits erfolgten Abveräußerung eine bewusste Grundstücksauswahl getroffen hat, dadurch, dass er die Abfindung leisten muss, mit der Führung des Hofes in wirtschaftliche Bedrängnis kommt. Nur wenn dies der Fall wäre und die schlechte Bewirtschaftung des Hofes zu Pachtzeiten des Antragstellers für die wirtschaftliche Bedrängnis des Antragsgegners ursächlich wäre, könnte eine Unbilligkeit in Betracht kommen. Denn nur dann könnte argumentiert werden, es sei unbillig, dass der Antragsteller erst den Hof herunterwirtschafte und dadurch auch selbst die Ursache für die „notfallmäßige“ Übernahme des Hofes durch andere Familienmitglieder setze und dann den Sanierer, der mit der Rettung des verschuldeten Hofes schon ohnehin genug finanzielle Belastungen habe, auch noch zur Kasse bitten wolle. Wie seinerzeit die Bedingungen für den Antragsteller wirklich waren, ist aber durchaus fraglich. Zwar ist in dem Räumungsurteil festgestellt worden, der Antragsteller und dortige Beklagte habe seine Pächterpflichten in einem Maße verletzt, dass dem Kläger (Vater) die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zuzumuten sei. Jedoch war die Situation seinerzeit wohl so, dass der Antragsteller sich um seine Pferde kümmerte und sein Vater weiter die Betriebsführung des Hofes mit Mastviehbetrieb ausübte . Das Landwirtschaftsgericht hat ihm seinerzeit gleichwohl vorgeworfen, er habe es versäumt, „für eine eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Hofes aus eigenen Mitteln zu sorgen, und der Hof, der die materielle Lebensgrundlage für den Kläger und seine Frau bildet, (sei) dadurch akut in die Gefahr der Zwangsversteigerung geraten“ . Ob der Antragsteller indes die nötige Unterstützung durch den Vater hatte oder dieser ihn als eigenverantwortlichen Nachfolger vielleicht nicht akzeptiert hat, ist unklar. Jedenfalls wird der Antragsteller den Betrieb nicht vorsätzlich geschädigt haben, sodass ihm allenfalls fachliches Unvermögen oder fehlendes Durchsetzungsvermögen, nicht aber ohne weiteres auch eine moralische Schuld anzulasten ist. Er hat zudem durch den Verlust des Hofes selbst den Hauptschaden erlitten. Es erscheint daher, zumindest dann, wenn der Hof hierdurch nicht in (erneute) Existenznot gerät, nicht von vornherein als unbillig, wenn der Antragsteller finanzielle Ansprüche wie jeder weichende Erbe geltend macht.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. November 2013 – 7 W 64/13 (L)
- BGH AgrarR 1986, 319, Rn. 38[↩]
- vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 13 HöfeO, Rn. 47 ff. und Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 13, Rn. 22 ff.; jew. m. Rspr.-Nachw.[↩]
- vgl. auch OLG Celle, AgrarR 1991, 248, 249[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, AUR 2005, 53, 54; OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010 – 10 W 127/09[↩]
- BGH AgrarR 1986, 319[↩]
- BGH, a. a. O., Rn. 39, 40[↩]
- Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10.Aufl.2012, § 13 HöfeO, Rdnr. 12[↩]
- Wöhrmann aaO., § 13 HöfeO, Rdnr. 13[↩]
- vgl. OLG Celle OLGR 2009, 68 f[↩]