Nachlassverfahren – und die Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts

Wenn das Rechtsmittelgericht – hier im Nachlassverfahren – unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrund-entscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG.

Nachlassverfahren – und die Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren betreffend die Einziehung eines Erbscheins. Ein Sohn des Erblassers hatte beantragt, einen seiner Mutter erteilten Erbschein einzuziehen, das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage, und in den Gründen ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG.

Auf Antrag der Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen Witwe hat das Amtsgericht Oranienburg -Nachlassgericht- Kosten in Höhe von 2.190,20 € gegen den Sohn festgesetzt1. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgewiesen2. Hiergegen richtet sich seine vom Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen hat:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Kostengrundentscheidung aus seinem Beschluss vom 09.08.2021 erfasse auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Witwe bzw. ihrer Erbin. 

Zwar besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob im Erbscheinsverfahren dem Ausspruch, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ werde oder der Antragsteller die „Kosten dieses Antrags“ zu tragen habe, regelmäßig die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten zu entnehmen ist3.

Das bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, weil es auf diese Streitfrage nicht entscheidungserheblich ankommt. Anders als in den den vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen streiten die Beteiligten vorliegend nicht über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im erstinstanzlichen Verfahren über einen Antrag im Nachlassverfahren, sondern über außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren. Auch bezieht sich die Kostenentscheidung vorliegend nicht auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jedenfalls wenn – wie hier – das Rechtsmittelgericht unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig – und so auch hier – die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG.

§ 80 Satz 1 FamFG bestimmt den Gegenstand der Kosten, über die nach Maßgabe der §§ 81 bis 84 FamFG zu entscheiden ist. Diese umfassen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für den dort geregelten Spezialfall gibt die Vorschrift dem Rechtsmittelgericht intendiertes Ermessen vor4, in dessen Rahmen einem Rechtsmittelführer regelmäßig – entsprechend der Legaldefinition des § 80 Satz 1 FamFG die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind5. Hiervon kann das Gericht zwar in besonderen Sachlagen abweichen und etwa auch eine Differenzierung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten vornehmen6. Werden aber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – wie hier – insgesamt dem Rechtsmittelführer auferlegt und verweist die Begründung schlicht auf § 84 FamFG, ist die Kostengrundentscheidung aber regelmäßig so auszulegen, dass das Gericht entsprechend dem gesetzlichen Regelfall dem Rechtsmittelführer sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen Aufwendungen der weiteren Beteiligten auferlegen wollte. Für eine abweichende Auslegung im Einzelfall spricht vorliegend nichts.

Aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts München7 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf8 ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob die dortigen Annahmen für die Kostenerstattung im erstinstanzlichen Verfahren zutreffen. Jedenfalls sind sie nicht auf die – zweitinstanzliche – Kostenentscheidung nach § 84 FamFG bei erfolglosem Rechtsmittel übertragbar. Denn die dortigen Begründungen stellen zum einen auf den dort abweichenden konkreten Wortlaut der Kostenentscheidung9 und zum anderen auf die flexible Kostenverteilung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG ab10, die vorliegend wegen der Soll-Vorschrift des § 84 FamFG nicht in gleicher Weise zum Tragen kommt.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Brandenburgische Oberlandesgericht angenommen, dass die festgesetzten Kosten für die anwaltliche Vertretung der Witwe im Beschwerdeverfahren zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG waren.

Im Nachlassbeschwerdeverfahren gehören die Anwaltskosten eines Beteiligten nicht schon kraft Gesetzes zu den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, denn § 80 Satz 2 FamFG verweist nicht auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang11

Die Bejahung der Notwendigkeit erfordert vielmehr die auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. Aufwendungen der Beteiligten sind als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt12. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist zur Wahrung der Interessen des Beteiligten geboten, wenn dieser das konkrete Verfahren nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne die Gefahr eines Rechtsnachteils zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ohne anwaltliche Hilfe führen konnte13. Ein Indiz dafür ist, wenn der Erstattungspflichtige seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hat14. Ob Anwaltskosten notwendig waren, wird im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden, soweit nicht bereits in der Kostengrundentscheidung bindende Anordnungen getroffen worden sind15.

Nach diesen Grundsätzen waren die der früheren Beteiligten zu 1 für ihre anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG.

Die Witwe hat ihren Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, nachdem der Sohn anwaltlich vertreten beantragt hatte, den ihr erteilten Erbschein einzuziehen, da das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und der Witwe dahingehend auszulegen sei, dass ihre gemeinsamen Kinder nicht lediglich Schlusserben, sondern vielmehr Nacherben seien. Die erteilte Vollmacht umfasste auch die Vertretung in einem – zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht anhängigen – Beschwerdeverfahren. Diese Beauftragung durfte die Witwe auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes sparsamer Verfahrensführung als sachdienlich ansehen. Nachdem der Sohn  anwaltlich vertreten dem Nachlassgericht eine vom erteilten Erbschein abweichende Testamentsauslegung unterbreitet und sich hierzu unter anderem auf einzelne Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Rechtsprechung und juristische Literatur bezogen hatte, durfte die Witwe es für erforderlich halten, ihrerseits anwaltlichen Rat einzuholen und sich auch in einem etwaig folgenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Testamentsauslegung – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – allein dem Tatrichter vorbehalten ist. Für die Witwe als juristische Laiin war im Zeitpunkt der Beauftragung nicht erkennbar, ob das Testament eindeutig zu ihren Gunsten auszulegen war; aus der Tatsache, dass sich der Sohn anwaltlich vertreten ließ und eine abweichende Auslegung vertrat, durfte sie schließen, dass es zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen geboten war, ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Verfahrensführung zu beauftragen. Dahinstehen kann insoweit, ob – wie das Brandenburgische Oberlandesgericht meint – generell die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder dann, wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen sind16.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2024 – IV ZB 12/24

  1. AG Oranienburg, Beschluss vom 11.07.2022 – 51 – VI 707/18[]
  2. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2022 – 3 W 120/22, MDR 2023, 443[]
  3. bejahend OLG Hamm ErbR 2019, 706 9, 15]; verneinend OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 9 ff.; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 9, 11-13; vgl. OLG Köln FGPrax 2012, 282 12]; vgl. auch Prütting/Helms/Feskorn, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 8; Sternal/Weber, FamFG 21. Aufl. § 81 Rn. 8; Schneider, NJW-Spezial 2021, 189[]
  4. vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG 4. Aufl. § 84 Rn. 1[]
  5. vgl. Bartels aaO Rn. 11; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG 3. Aufl. § 84 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG 5. Aufl. § 84 Rn. 4[]
  6. vgl. Burandt/Rojahn/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. FamFG § 84 Rn. 6[]
  7. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 9 ff.[]
  8. OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 8 ff.[]
  9. „Kosten dieses Antrags“; vgl. OLG München aaO Rn. 12[]
  10. vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 12; OLG München aaO Rn. 15[]
  11. vgl. OLG Frankfurt NJW 2018, 874 Rn. 12; OLG Bremen ZEV 2018, 25 Rn. 7; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226 8]; OLG Nürnberg ZEV 2012, 161 5]; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG 4. Aufl. § 80 Rn. 26; Bumiller/Harders/Schwab/Bumiller, FamFG 13. Aufl. § 80 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. FamFG § 80 Rn. 3; Sternal/Weber, FamFG 21. Aufl. § 80 Rn. 16; vgl. zu einer Kindschaftssache BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 Rn. 14[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 Rn. 14, 23; Bartels aaO Rn. 28[]
  13. vgl. Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG 13. Aufl. § 80 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Oeley, ZPO 14. Aufl. § 80 FamFG Rn. 3[]
  14. vgl. OLG Frankfurt NJW 2018, 874 Rn. 12; OLG Bremen ZEV 2018, 25 Rn. 7; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG 4. Aufl. § 80 Rn. 28; Zöller/Feskorn, ZPO 35. Aufl. § 80 FamFG Rn. 4; ders. in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 80 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.06.2010 – XII ZB 232/09, NJW 2010, 3029 Rn. 17[]
  15. vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Nürnberg ZEV 2012, 161 5]; Burandt/Rojahn/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. FamFG § 80 Rn. 3; Sternal/Weber, FamFG 21. Aufl. § 80 Rn. 16; Horn/Krätzschel, NJW 2016, 3350, 3352[]
  16. vgl. Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226 8]; OLG Nürnberg ZEV 2012, 161 7]; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG 4. Aufl. § 80 Rn. 28; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG 6. Aufl. § 80 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. FamFG § 80 Rn. 3 und § 85 Rn. 3; Sternal/Weber, FamFG 21. Aufl. § 80 Rn. 16; ders. in BeckOK FamFG § 80 Rn. 16 [Stand: 1.08.2024]; Horn/Krätzschel, NJW 2016, 3350, 3351; a.A. Schneider NJW-Spezial 2021, 189; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2015, 1535 Rn. 3 f.[]

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