Erfolglose Anwaltssuche – und die Beiordnung eines Notanwalts

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Erfolglose Anwaltssuche – und die Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zunächst voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – III ZB 69/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZR 211/14, MDR 2015, 540 mwN[]
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