Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vermittelt die klagende Vermittlerin für Bewerber aus Deutschland und Österreich Studienplätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Student beauftragte die Vermittlerin am 20.07.2022 mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes zum Wintersemester 2022/2023 oder Sommersemester 2023 an der Universität Mostar/Bosnien. Im dabei verwendeten Antragsformular der Vermittlerin hieß es unter Ziffer VI. (Vermittlungsbedingungen):
3. Vergütung
3.1. Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von S. M., zahlt der Studienbewerber an S. M. ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.
3.2. Auslagen (z.B. für Übersetzungen/Beglaubigungen/Universitätsgebühren) werden nach ihrem tatsächlichen Anfall vom Studienbewerber erstattet.
4 Sonstiges
4.1. Die Parteien sind an diese Vermittlungsvereinbarung ab Unterzeichnung und nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres des gewünschten Studienbeginns gebunden.
4.2. In der Vergütung beinhaltet ist die Teilnahme am Studien-Vorbereitungskurs der P. M. GmbH. Die Teilnahme erfolgt freiwillig, eine Nichtteilnahme begründet keine finanziellen Ansprüche.
In Ziffer VI. 5.1. der Vermittlungsbedingungen wurde überdies eine Rücktritts-Option für den Fall angeboten, dass der Studienbewerber im angegebenen Studiengang an einem anderen als dem gewünschten Studienort an einer staatlichen deutschen Universität („Rücktritts-Option Deutschland“) oder auch an einem anderen der ausgewählten Studienorte („Rücktritts-Option Plus“) im Vermittlungsjahr einen Studienplatz erhält und antritt. Der Anspruch auf Provisionszahlung sollte dann entfallen. Für die „Rücktritts-Option“ sollten 1.500 € netto, für eine „Rückstritts-Option Plus“ zusätzlich 1.000 € netto pro ausgewähltem Studienort berechnet werden (Ziffer VI. 5.2.). In Ziffer VI. 6. der Vermittlungsbedingungen befand sich eine Widerrufsbelehrung. Der Student sandte die für die Bewerbung an der Universität Mostar erforderlichen Unterlagen ausgefüllt am 31.07.2022 an die Vermittlerin zurück. Am 22.08.2022 teilte die Mutter des Studenten der Vermittlerin mit, dass der Student aufgrund besonderer Umstände ein Studium im Oktober nicht antreten könne. Sie bat außerdem darum, den Bewerbungsprozess zu stoppen. Am selben Tag nahm auch der Student selbst Abstand vom Vertrag. Die Vermittlerin antwortete ebenfalls am 22.08.2022, dass die Frist zum Widerruf des Vertrags abgelaufen sei und die Universität überdies bereits am 6.08.2022 die Zulassung des Studenten bestätigt habe. Der Student werde den Bescheid erhalten und könne dann selbst entscheiden, ob er ihn annehme oder nicht. Die Vermittlerin stellte dem Studenten am 6.09.2022 einen Betrag von 11.198,67 € in Rechnung, den der Student nicht beglich. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr in Höhe von 10.951,87 € für die Vermittlung des Studienplatzes sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 246, 80 € für die Bewerbungsgebühr, diverse Übersetzungen und die Nostrifizierung des Abiturzeugnisses. Mit Schreiben vom 13.09.2022 teilte der Anwalt des Studenten der Vermittlerin mit, der Student habe einen Studienplatz in Bratislava angenommen. Zudem bestritt er die Forderung der Vermittlerin und widerrief sowie kündigte den Vertrag mit der Vermittlerin aus allen Rechtsgründen, unter anderem wegen Verstoßes der Widerrufsbelehrung gegen gesetzliche Vorschriften.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht München II hat die Zahlungsklage abgewiesen1, das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Vermittlerin zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hat die Münchener Urteile nun bestätigt und auch die Revision der Vermittlerin als unbegründet zurückgewiesen:
Das Oberlandesgericht München hat mit recht angenommen, dass die Vermittlerin vom Studenten weder die Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes noch die Erstattung von Auslagen beanspruchen kann.
Die Vermittlerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts München, die Regelung eines Erfolgshonorars gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen3. Von diesen Maßgaben ist das Oberlandesgericht München ausgegangen.
Das Oberlandesgericht München ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen getroffene Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegt. Seine Annahme, die beanstandete Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen und zudem kontrollfähig, da hier nicht die Vergütung als solche geregelt werde, sondern die Voraussetzungen, unter denen ein Honorar verdient sei (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), lässt für den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Oberlandesgericht München hat ferner angenommen, dass die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, im Streitfall dem Maklerrecht im Sinne der §§ 652 ff. BGB zu entnehmen sei. Dies gelte, obwohl es sich bei der Vermittlungsvereinbarung um einen gemischttypischen Vertrag handele, der auch dienst- und werkvertragliche Elemente aufweise. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass beispielsweise auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt4. Überwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb für das Wesen dieses Vertrags prägend, so ist grundsätzlich das Recht dieses Bestandteils auch für den ganzen Vertrag entscheidend5. Für die rechtliche Einordnung kommt es hierbei nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an6.
Welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren, ist durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind diese im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Oberlandesgericht München ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar7.
Die Annahme des Oberlandesgerichts München, nach der Eigenart der hier in Rede stehenden Vereinbarung liege ungeachtet ihrer dienst- und werkvertraglichen Elemente im Schwerpunkt ein Maklervertrag vor, hält der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand.
Gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen hat der Studienbewerber der Vermittlerin ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang zu zahlen, wenn der Studienbewerber unter Mitwirkung der Vermittlerin einen Studienplatz erhält. Das Oberlandesgericht München ist mit Recht davon ausgegangen, dass diese wechselseitigen Pflichten den typischen Vertragspflichten der Parteien eines Maklervertrags gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen. Danach ist zur Entrichtung eines Lohns verpflichtet, wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
Die Studienplatzvermittlerin macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht München habe bei seiner Beurteilung verkannt, dass sich aus Ziffer VI. 4.1. der Vermittlungsbedingungen eine befristete Bindung an die Vermittlungsvereinbarung ergebe, was auf eine für einen Maklervertrag untypische Tätigkeitspflicht der Vermittlerin im Bindungszeitraum hindeute.
Das Oberlandesgericht München hat die zeitliche Bindung gemäß Ziffer VI. 4.1. der Vermittlungsbedingungen bei seiner Beurteilung berücksichtigt und dazu ausgeführt, eine befristete Bindung an die Vermittlungsvereinbarung entspreche zwar nicht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Auftraggeber frei sei, weitere Vermittler zu beauftragen. Es handele sich bei der befristeten Bindung an einen Makler aber um die in der Vertragspraxis übliche Variante eines Makleralleinauftrags, für die sich eine typische Auslegung herausgebildet habe. Dementsprechend bewirke die Regelung im Streitfall eine Verpflichtung der Vermittlerin zum Tätigwerden, während der Student während des Bindungszeitraums gehindert sei, einen anderen Vermittler zu beauftragen. Im Kern handele es sich aber weiterhin um einen Maklervertrag, wenn auch mit dienstvertraglichen Elementen.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist dem Maklervertrag wesentlich, dass eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns erst entsteht, wenn ein vom Makler nachgewiesenes oder vermitteltes Geschäft zustande kommt, und dass der Auftrag bis dahin grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann. Durch einen Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, werden jedoch die Grundgedanken der §§ 652 ff. BGB – Abhängigkeit des Provisionsanspruchs vom Zustandekommen des Hauptvertrags mit einem Dritten, Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen, Abschlussfreiheit des Auftraggebers – nicht angetastet8. Solche einfachen Alleinaufträge weichen daher nur unwesentlich vom Leitbild des Maklervertrags ab9. Eine Tätigkeitspflicht des Maklers führt nicht dazu, dass die Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertrag verliert10.
Ohne Erfolg macht die Studienplatzvermittlerin außerdem geltend, das Oberlandesgericht München habe verkannt, dass der in Rede stehende Vertrag eine schwerpunktmäßig dienstvertragliche Prägung aufweise.
Die Studienplatzvermittlerin rügt, das Oberlandesgericht München habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, dass die Vermittlerin nicht nur die reine Gelegenheit zum Abschluss eines Studienplatzvertrags vermittele, sondern darüber hinaus auch die gesamte Bewerbungsorganisation für den Studienbewerber übernehme. So sei sie zusätzlich zur Beratung insbesondere dazu verpflichtet, die Bewerbungsunterlagen für den Bewerber zusammenzustellen und bei der Universität einzureichen sowie Übersetzungen und Beglaubigungen anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen (Ziffer VI. 3.2. der Vermittlungsbedingungen). Zudem unterstütze sie ihre Vertragspartner dabei, etwaige von den Universitäten geforderten Aufnahmeprüfungen oder Zugangstests zu bewältigen, indem sie Vorbereitungskurse anbiete, deren Entgelt gemäß Ziffer VI. 4.2. der Vermittlungsbedingungen in der Vergütung inbegriffen sei. Die Vermittlerin organisiere zudem nach Ziffer IV.02. der Vermittlungsbedingungen die Ablegung der Zugangstests in Deutschland. Bei einer Gesamtbetrachtung entspreche daher das Vertragsverhältnis weniger dem Leitbild eines Maklervertrags, sondern weise schwerpunktmäßig eine dienstvertragliche Prägung auf. Demgemäß spreche die Vermittlerin in ihren Vermittlungsbedingungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach Ziffer IV.06. auch selbst davon, dass sie „Dienstleistungen“ erbringe. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht München hat die Serviceleistungen der Vermittlerin nicht übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und beurteilt. Es hat angenommen, dass diese Leistungen („Rundum-Sorglos-Paket“) zwar im Prospekt der Vermittlerin aufgelistet seien. Zugleich habe die Vermittlerin im Prospekt jedoch klargestellt, welche Tätigkeiten allein kostenpflichtig seien, nämlich die erfolgreiche Vermittlung eines Studienplatzes.
Testgebühren und Auslagen würden im Einzelfall hinzukommen. Daher sei das „Rundum-Sorglos-Paket“ von der Vergütung nicht erfasst und präge auch nicht den Vertrag. Jedenfalls handele es sich lediglich um die Vermittlung des Studienplatzes ergänzende vertragliche Leistungen, die der schwerpunktmäßigen Einordnung als Maklervertrag nicht entgegenstünden. Die Struktur der Vergütung entspreche auch im Übrigen nicht dem Wesen des Dienstvertrags. Die von der Vermittlerin als Erfolgshonorar bezeichnete Vergütung sei ersichtlich nicht am Aufwand für geleistete Dienste orientiert, sondern der Höhe nach von den Studiengebühren abhängig, die sich je nach Universität unterschieden, während ein unterschiedlicher Aufwand für die Vermittlerin nicht ersichtlich sei. Überdies biete die Vergütung der Rücktritts-Option mit 1.500 € beziehungsweise 1.000 € einen Orientierungsrahmen für den pauschalierten Sach- und Personalaufwand, wie er für einen Dienstvertrag zu erwarten wäre.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit die Studienplatzvermittlerin geltend macht, bei einer Gesamtbetrachtung werde die Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als bloßer Maklervertrag der Komplexität der von der Vermittlerin zu erbringenden Leistungen als Gesamtleistungen nicht gerecht, vielmehr stünden die verschiedenen Elemente zumindest gleichberechtigt nebeneinander, legt sie die von ihr selbst für richtig gehaltene abweichende Einschätzung, aber keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts München dar. Das Oberlandesgericht München ist vielmehr ausgehend vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ergänzende Tätigkeitspflichten des Maklers nicht dazu führen, dass eine Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertrag verliert, zu der zutreffenden Beurteilung gelangt, dass die Eigenart des in Rede stehenden Vertrags seinem Schwerpunkt nach im Maklerrecht liegt. Es hat keine Feststellungen getroffen, nach denen beispielsweise der freiwillige Vorbereitungskurs eine wirtschaftlich beachtliche Leistung darstellt.
Das Oberlandesgericht München ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Vergütungsregelung gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen der Inhaltskontrolle nicht standhält und daher unwirksam ist, weil sie den Auftraggeber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
Das Oberlandesgericht München ist bei Anwendung dieser Bestimmungen auf die Umstände des Streitfalls von einem zutreffenden Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermittlerin ausgegangen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingung. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Text aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Oberlandesgericht München ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar11.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, in Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen sei die Vergütung als Erfolgshonorar ausgestaltet worden.
Dabei ergebe die Auslegung, dass die Vergütung nicht erst mit dem Abschluss des Studienvertrags durch den Studenten, sondern mit der Zulassung zum Studium durch die Universität, das heißt mit dem Nachweis einer Möglichkeit zum Vertragsschluss, verdient sein sollte. Zwar komme dies in der Formulierung, wonach der Studienbewerber ein Erfolgshonorar zahlt, wenn er den Studienplatz „erhält“, nicht eindeutig zum Ausdruck. Das Merkmal „Erhalt“ des Studienplatzes könne so verstanden werden, dass damit bereits die Studienplatzzusage gemeint sei. Möglich sei auch ein Textverständnis dahingehend, dass die Annahme durch den Bewerber Voraussetzung für das Entstehen des Honoraranspruchs sei, da der Vorgang des „Erhalts“ eines Studienplatzes erst damit abgeschlossen sei.
Aus der Gesamtbetrachtung der Vertragsgestaltung folge jedoch, dass bereits die Studienplatzzusage das honorarauslösende Ereignis sei, mithin der Erfolg der Vermittlung unabhängig von der Annahme des Studienplatzes durch den Bewerber habe eintreten sollen. Dies ergebe sich unter anderem aus der wahlweise angebotenen Vertragsvariante mit einer Rücktritts-Option bei Erhalt eines Studienplatzes an einer anderen Universität zum Preis von 1.500 € beziehungsweise 1.000 €. Eine solche Rücktritts-Option wäre überflüssig, wenn nicht das Honorar bereits mit der Studienplatzzusage geschuldet sein sollte.
Diese Beurteilung lässt für den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Oberlandesgericht München ist ausgehend von dieser durch Auslegung ermittelten Bedeutung der Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen rechtsfehlerfrei von einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgegangen.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, die in den Vermittlungsbedingungen geregelte Vorverlagerung der Erfolgsvergütung auf den Nachweis der Möglichkeit zum Vertragsschluss weiche von wesentlichen Grundsätzen des gesetzlichen Leitbilds des Maklervertrags ab und benachteilige den Vertragspartner des Verwenders unangemessen. Zum Leitbild des Maklervertrags gemäß § 652 BGB gehörten die Erfolgsabhängigkeit der Provision, die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss und die fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung.
Klauseln, welche die Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers durch Zahlungsverpflichtungen einschränkten, seien deshalb regelmäßig als unangemessen und unwirksam zu bewerten. Da die Zahlungspflicht hier nicht notwendig vom Abschluss eines Hauptvertrags abhänge, entferne sich diese Vertragsgestaltung weit vom gesetzlichen Leitbild. Ein Vertragspartner, der die volle Erfolgsvergütung bereits mit der Studienplatzzusage zahlen müsse, sei – gerade auch in Anbetracht der Höhe der Vergütung, die einer Jahresstudiengebühr entspreche – in seiner Entschließungsfreiheit über die Annahme dieses Studienplatzes beeinträchtigt. Dies benachteilige den Auftraggeber unangemessen, da die Leistung für ihn bei einem Wegfall seines Interesses an dem Abschluss des Hauptvertrags keinen Wert habe. Die Verlagerung des Vertragsabschlussrisikos, das gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB typischerweise der Makler trage, auf den Auftraggeber sei hier nicht durch ein besonderes Risiko oder einen besonders hohen Aufwand der Vermittlerin gerechtfertigt. Da die Vermittlerin die Aufnahmebedingungen der Universitäten und den Ablauf des Bewerbungsverfahrens regelmäßig kenne, könne sie die Aussicht auf eine Zusage vorab gut einschätzen und gegebenenfalls auf den Vertrag mit einem aussichtslosen Bewerber verzichten. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie hier, das Ablegen einer Eignungsprüfung durch den Bewerber nicht erforderlich sei. Der Sachaufwand für Übersetzungen und Prüfungsgebühren vermöge die Klausel ebenso wenig zu rechtfertigen. Dieser sei nicht besonders hoch und werde zudem jedenfalls teilweise gesondert vergütet. Dieser formularmäßig vereinbarten Überwälzung des typischen Maklerrisikos auf den Auftraggeber in Abweichung vom Leitbild des Maklerrechts stehe auch kein erkennbarer Vorteil für den Auftraggeber gegenüber, der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen wäre.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Studienplatzvermittlerin ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht München hat mit recht angenommen, dass es zum wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber frei ist, ob er das vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Geschäft abschließen will12. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen eine erfolgsunabhängige (Teil-)Provision darstellen, weil der Auftraggeber einer Zahlungspflicht unabhängig davon unterliegt, ob der Hauptvertrag zustande kommt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam13.
Dem Oberlandesgericht München ist auch bei der Bestimmung des im Streitfall maßgeblichen Hauptvertrags kein Rechtsfehler unterlaufen.
Die Studienplatzvermittlerin macht geltend, das Oberlandesgericht München habe verkannt, dass als Hauptgeschäft im Streitfall die Zulassung zum Studium und nicht die lediglich als Formalakt anzusehende Immatrikulation anzusehen sei. Die Studienplatzvergabe erfolge in der Regel nicht durch Vertrag, sondern aufgrund Antrags und Annahme des Antrags oder durch Zulassungsbescheid (Studienplatzzusage).
Das stark reglementierte deutsche Studienplatzvergabeverfahren sei dafür nur ein Beispiel. Staatliche ausländische Universitäten handelten nicht anders und so verhalte es sich auch im Streitfall. Da die Universität Mostar keine private, sondern eine staatliche Universität sei, ergehe ein Zulassungsbescheid in Gestalt eines auch dem Studenten gegenüber ausgesprochenen „Letter of Acceptance“, in dem ein Studienplatz verbindlich zugesagt werde. Von der Studienplatzvergabe sei die Einschreibung (Immatrikulation) zu unterscheiden. Nicht anders als ein Kaufvertrag im Falle eines vermittelten Grundstücksgeschäfts begründe der „Letter of Acceptance“ den schuldrechtlichen Anspruch. Erforderlich sei lediglich, dass die Anmeldung durch die Immatrikulation („enrollment“) ausgeführt und zum Abschluss gebracht werde. Bei einem Maklervertrag sei anerkannt, dass die Provision bereits bei Abschluss eines Grundgeschäfts (hier der Studienzulassung) verdient sei, der dingliche Vollzug (hier die Immatrikulation) sei nicht mehr erforderlich.
Damit ist kein Rechtsfehler des Oberlandesgerichts München dargelegt. Das Oberlandesgericht München hat zum im Streitfall maßgeblichen Verfahren der Studienplatzvergabe und der Einschreibung keine Feststellungen getroffen. Dass dies auf einem Verfahrensfehler, etwa auf dem Übergehen von Vortrag der Vermittlerin, beruht, wurde nicht geltend gemacht.
Der Ansicht der Studienplatzvermittlerin, Gegenstand des nach der Vermittlungsvereinbarung für die Provisionspflicht maßgeblichen „Hauptgeschäfts“ sei bereits die von der Universität erklärte Studienplatzzusage, lässt zudem außer Betracht, dass § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB den Abschluss eines Vertrags voraussetzt. Ein Vertrag kommt nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen jedoch allein zwischen dem Studienplatzbewerber und der Universität zustande, und zwar durch Annahme einer zuvor erklärten Studienplatzzusage. Nichts anderes ergibt sich aus dem „Letter of Acceptance“ der Universität Mostar vom 06.09.2022. Entgegen dem Vorbringen der Studienplatzvermittlerin fehlte danach für den Erhalt eines Studienplatzes nicht lediglich der Formalakt der Einschreibung („enrollment“), sondern der Eingang einer „enrollment confirmation“, also einer Einschreibebestätigung des Studenten („In case we do not receive your enrollment confirmation, your position will be offered to the next available candidate, and you will be placed on the waiting list.“).
Im Streitfall ist die Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Zwar führt die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild entgegen der Zweifelsregelung nach § 307 Abs. 2 BGB nicht zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und die Wahrung des gesetzlichen Schutzzwecks auf andere Weise sichergestellt wird14. Solche besonderen Umstände hat das Oberlandesgericht München aber nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Studienplatzvermittlerin macht geltend, ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine vom Abschluss des Hauptvertrags unabhängige Zahlungspflicht des Studienplatzbewerbers ergebe sich daraus, dass das zu vermittelnde Geschäft von vorneherein hinreichend konkret bestimmt sei, weil der Studienplatzbewerber genau anzugeben habe, welcher Studiengang zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort vermittelt werden solle. Insoweit sei auch daran zu erinnern, dass es den Parteien freistehe, die Vergütungspflicht des Auftraggebers an den Abschluss eines Vorvertrags zu knüpfen; vergleichbar liege es im Streitfall, in dem es maßgeblich auf die Studienplatzzusage und nicht auf deren Annahme ankomme.
Damit kann die Studienplatzvermittlerin keinen Erfolg haben. Ihre Einwände zielen darauf ab, abweichend vom gesetzlichen Leitbild15 nicht dem Makler, sondern dem Auftraggeber das Risiko des Nichtzustandekommens des Studienplatzvertrags als Hauptgeschäft aufzuerlegen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist. Sie lässt dabei jedoch außer Betracht, dass die von ihr vertretene Maßgeblichkeit der Zusage der Universität für die Provisionspflicht zu einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Bewerbers im Hinblick auf die Annahme dieses Studienplatzes führt. Sie vermag auch keine Umstände des Streitfalls zu benennen, wonach die Wahrung des gesetzlichen Schutzzwecks auf andere Weise als durch die Erfolgsabhängigkeit der Provisionspflicht sichergestellt ist. Ihr Hinweis auf die von der Vermittlerin zu erbringenden Vorleistungen in Gestalt der bewerbungsbegleitenden Leistungen führt nicht weiter, weil solche das Zustandekommen des Hauptvertrags fördernden Vorleistungen typischerweise vom Makler erbracht werden und deren Vergütung nach der gesetzlichen Risikoverteilung vom Zustandekommen des Hauptvertrags abhängig ist.
Die Vermittlerin macht schließlich auch ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht München habe den Anspruch der Vermittlerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß Ziffer VI. 3.2. der Vermittlungsbedingungen rechtsfehlerhaft abgelehnt.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Vermittlerin die begehrten Aufwendungen nicht zugesprochen habe. Die Vermittlerin habe den entsprechenden klageabweisenden Teil des Urteils in ihrer Berufungsbegründung nicht explizit angegriffen und für die behaupteten Aufwendungen, insbesondere für die diversen Übersetzungen und die Nostrifizierung, keinen Beweis angeboten.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss zwar nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt aber, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt16.
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Vermittlerin im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht gerecht. Es wird weder dargelegt noch ist sonst für den Bundesgerichtshof ersichtlich, dass die Vermittlerin darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich nicht lediglich gegen die Annahme der Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung, sondern auch gegen die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruchs durch das Landgericht wenden will. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Vermittlerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen wollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vermittlerin in der Berufungsinstanz ihren Zahlungsantrag nur noch in Höhe des von ihr für die Vermittlung des Studienplatzes geforderten Betrages von 10.951, 81 € weiterverfolgt hat, dass sie die in erster Instanz mit dem Zahlungsantrag von 11.198, 67 € darüber hinaus beanspruchte Erstattung von Auslagen für die Bewerbungsgebühr, diverse Übersetzungen und die Nostrifizierung des Abiturzeugnisses nicht mehr geltend gemacht hat.
Auf den weiteren Einwand, das Oberlandesgericht München habe unter Verletzung des Rechts der Vermittlerin auf rechtliches Gehör übersehen, dass die Vermittlerin zumindest für die Auslage der angefallenen Bewerbungsgebühr in Höhe von 140 BAM beziehungsweise 71, 68 € einen Beleg der Universität vorgelegt habe, sodass zumindest dieser Aufwand zu ersetzen und die Berufung insoweit begründet sei, kommt es nach alledem nicht an. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob dieses Vorbringen in der Sache zutreffend ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2024 – I ZR 160/24
- LG München II, Urteil vom 24.07.2023 – 2 O 3233/22[↩]
- OLG München, Urteil vom 05.08.2024 – 36 U 3263/23 e[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22, GRUR 2023, 907 21] = WRP 2023, 721 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1980 – VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 19]; Urteil vom 29.09.1994 – I ZR 172/92, GRUR 1995, 68 31] = WRP 1995, 89 – Schlüssel-Funddienst; Urteil vom 21.04.2005 – III ZR 293/04, NJW 2005, 2008 10]; Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 289/05, NJW 2007, 213 7]; Urteil vom 12.03.2009 – III ZR 142/08, BGHZ 180, 144 17]; Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150 16]; Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 10][↩]
- BGH, GRUR 1995, 68 31] – Schlüssel-Funddienst, mwN[↩]
- BGH, NJW 2010, 150 16] mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 17] = WRP 2021, 1461 – Zugangsrecht des Architekten, mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19, BGHZ 226, 20 20][↩]
- BGHZ 226, 20 42][↩]
- BGH, Urteil vom 20.03.1985 – IVa ZR 223/83, NJW 1985, 2477 17][↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1290 17] – Zugangsrecht des Architekten, mwN[↩]
- BGHZ 226, 20 20][↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2023, 907 28] mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 26] mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1974 – IV ZR 89/73, NJW 1975, 647 34][↩]
- BGH, Beschluss vom 20.08.2019 – VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 14] mwN[↩]
Bildnachweis:
- Hörsaal: Michal Jarmoluk










