Nach dem Abschluss eines Sportstudiovertrages hat der Kunde grundsätzlich dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn er krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr nutzen kann. Waren allerdings die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits beim Vertragsschluss bekannt, so ist dem Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten, wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen worden ist.

So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall eines Kunden, der seinen Fitnessvertrag wieder kündigen wollte, da er an einer chronischen Erkrankung der Gelenke leide. Anfang April 2010 schloss ein Münchner mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können. Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1029 Euro vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst. Dieser weigerte sich zu zahlen. Darauf hin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist Vorraussetzung für ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne.
Anders liege es aber – da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien – wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten.
Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 213 C 22567/11