Fristversäumnisse

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen.

Fristversäumnisse

Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt1. Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08

  1. st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 – II ZB 20/07, NJW 2008, 576[]
  2. st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007 – III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431[]