Gerichtsstandsbestimmung nach rechtskräftiger Rechtswegverweisung

Eine Verweisung, mit der ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend, sobald sie unanfechtbar geworden ist. Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein ein von einer Partei angerufenes Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen1.

Gerichtsstandsbestimmung nach rechtskräftiger Rechtswegverweisung

Wird kein Rechtsmittel eingelegt, entfällt die Bindungswirkung nur dann, wenn die Verweisung auf so schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht, dass dies zu einer im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr hinnehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung führen würde.

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist2. Denn anders als eine Verweisung nach § 281 ZPO kann der Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG von den Parteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Nehmen die Parteien die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit hin, kann eine Korrektur dieser Entscheidung allenfalls bei außerordentlich schwerwiegenden Fehlern gerechtfertigt sein.

Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Streitfall als nicht gegeben an:

Die Begründung des Verweisungsbeschlusses leidet zwar an erheblichen verfahrensrechtlichen Mängeln. Mit der Annahme, unstreitig hätten die Parteien keinen Arbeitsvertrag geschlossen, übergeht das Arbeitsgericht den Vortrag des Klägers zu einem mündlichen Vertragsschluss am 24.03.2014 und verletzt damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zudem lagen die Voraussetzungen für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits bei Einreichung der Klage deshalb vor, weil der Kläger die rechtliche Auffassung vertreten hat, er sei Arbeitnehmer, und die Klage nur dann erfolgreich sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist (sog. sic-non-Fall)3. Im Streitfall können dem Kläger nur als Arbeitnehmer des Beklagten diesem gegenüber Lohnansprüche zustehen, während ihm als Betreiber der Eisdiele keine monatliche Vergütung gegen den Beklagten zusteht.

Gleichwohl handelt es sich – auch im Hinblick auf die weiteren für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorgebrachten Gesichtspunkte – nicht um eine so krasse Fehlbeurteilung, dass die Bindungswirkung der von den Parteien hingenommenen Verweisungsentscheidung bei Zugrundelegung der angeführten Grundsätze entfällt. Auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten – hier des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs – durch das Arbeitsgericht rechtfertigt nicht die Durchbrechung der Bindungswirkung, denn anders als in den Fällen einer Verweisung gemäß § 281 ZPO sind die Parteien bei einer Rechtswegverweisung nicht schutzlos und können diese Grundrechtsverletzung mit Rechtsmitteln angreifen4. Vielmehr hat sich das Amtsgericht aufgrund des Prozessverhaltens der Parteien, den Verweisungsbeschluss nicht anzufechten, an diese Bindungswirkung zu halten. Im Streitfall ist damit zwingend der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte begründet worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2015 – X ARZ 174/15

  1. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9, 11[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372; BGH, Beschlüsse vom 13.11.2001 – X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 08.07.2003 – X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 09.12 2010 – X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18.05.2011 – X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14.05.2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12.07.2006 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei „krassen Rechtsverletzungen“[]
  3. vgl. BAGE 83, 40 unter – II 4; BAG, NJW 2015, 718 Rn. 17[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12[]