Grundbucheintragung – und keine Beschwerde

Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Grundbucheintragung – und keine Beschwerde

Daher ist die Entscheidung des Grundbuchamts, auf eine Anregung des Beteiligten hin nicht in diesem Sinne von Amts wegen tätig zu werden, mit der Beschwerde anfechtbar.

Beschwerdeberechtigt ist in diesem Fall derjenige, dem bei Unrichtigkeit des Grundbuchs der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB zustünde1, im hier entschiedenen Fall also desjenigen, Beschwerdeberechtigt ist in diesem Fall derjenige, dem bei Unrichtigkeit des Grundbuchs der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB zustünde1,

Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen insoweit, als der Grundstückseigentümer die Löschung der Zwangssicherungshypothek im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO beantragt.

Die Beschwerde ist insoweit bereits nicht statthaft. Eine gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtete Beschwerde ist nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Denn sie zielt der Sache nach darauf ab, dass das Beschwerdegericht die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch überprüft, was nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig ist2.

Allerdings ist die Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen Grundbucheintragungen anwendbar, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen3. Dies ist bei einer Zwangssicherungshypothek der Fall. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerdebeschränkung aber auch in dem Fall für unanwendbar gehalten, dass eine Rechtsänderung durch gutgläubigen Erwerb zwar nicht nach der Natur des eingetragenen Rechts, aber nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs rechtlich ausgeschlossen ist4.

Das Vorliegen einer solchen Ausnahme verneint der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall jedoch. Der gutgläubige Erwerb der für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Zwangshypothek ist, auch wenn diese nur mittels einer Grundbucheintragung übertragen werden kann, möglich und lässt sich nicht ausschließen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Amtswiderspruch noch nicht eingetragen war. Insofern liegt es hier anders, als in der ebenfalls einen Antrag auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek betreffenden Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Beschwerde insoweit bejaht hat5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – V ZB 52/20

  1. vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 53 Rn. 32 f.[][]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – V ZB 59/17, ZfIR 2018, 277 Rn. 6[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1975 – V ZB 22/74, BGHZ 64, 194, 198; Beschluss vom 13.07.2017 – V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 6; Beschluss vom 07.12.2017 – V ZB 59/17, ZfIR 2018, 277 Rn. 9[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1975 – V ZB 22/74, aaO, S.198 f.; Beschluss vom 07.12.2017 – V ZB 59/17, aaO[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1975 – V ZB 22/74, BGHZ 64, 194, 199[]

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